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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung!!! Anmerkung von Prof. Hans-Ulrich Weth in info also 2011, 276-277 zu SG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER -
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Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung!!! Anmerkung von Prof. Hans-Ulrich Weth in info also 2011, 276-277 zu SG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER -
§ 22 Abs. 6 S. 3; §§ 39, 42a Abs. 2 S. 1 SGB II
Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung
SG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110018816&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Leitsatz (der Redaktion)
Eine
zehnprozentige Kürzung des Regelbedarfs über einen längeren Zeitraum
(hier 23 Monate) zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist unzuässig.
Anmerkung von Prof. Hans-Ulrich Weth in info also 2011, 276-277
Ohne
Zahlung einer Kaution oder Stellung einer ähnlichen Sicherheit
(Bürgschaft) können Wohnungsuchende in der Regel keine Wohnung mieten.
Soweit Leistungsberechtigung nach dem SGB II oder SGB XII besteht, ist
bei Fehlen vorrangiger Selbsthilfemöglichkeiten die Übernahme der
Kaution durch den Leistungsträger möglich und regelmäßig notwendig (§ 22
Abs. 6 SGB II, § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII). Im Regelfall soll eine
Mietkaution als Darlehen erbracht werden. In Rechtsprechung und
Literatur bestand bislang - entgegen einer verbreiteten
Verwaltungspraxis - weitgehend Übereinstimmung, dass eine sofortige
Tilgung des Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung eines Teils der
Regelleistung nicht statthaft ist (vgl. dazu die vom SG Berlin zitierten
Fundstellen). Diese Auffassung hat der Gesetzgeber mit der seit
01.04.2011 geltenden Neuregelung in § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II zu Lasten
der Leistungsberechtigten konterkariert, indem er ausnahmslos für alle
im Rahmen des SGB II gewährten Darlehen, also auch für
Mietkautionsdarlehen, einen sofort greifenden Tilgungsautomatismus
durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des Regelbedarfs
konstitutiert.
1. Das SG Berlin kommt in seinem Beschluss vom
30.09.2011 zu dem begrüßenswerten Ergebnis, dass der
Leistungsberechtigten die SGB II-Leistungen ohne Einbehaltung von
Tilgungsbeträgen für die Mietkaution auszuzahlen sind. Dieses Ergebnis
gewinnt das Gericht letztlich durch den Versuch einer
verfassungskonformen teleologischen Auslegung der beiden hier
ineinandergreifenden Normen des § 22 Abs. 6 Satz 3 und § 42a Abs. 2 Satz
1 SGB II. In rechtsdogmatischer Hinsicht wirft die Argumentation des
Gerichts Fragen auf. Die Soll-Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II
lässt für atypische Fälle eine Abweichung vom Regelfall der
darlehensweisen Gewährung der Mietkaution zu. Einen solchen Fall bejaht
das Gericht hier, da von vornherein nicht erkennbar war, dass die
Leistungsberechtigte in einem angemessenen Zeitraum die Möglichkeit
der Darlehensrückzahlung ohne Gefährdung ihres Existenzminimums haben
würde.
Diese Einschätzung wird allerdings für zahlreiche
vergleichbare, wenn nicht sogar für alle Fälle zutreffen, in denen die
Leistungsberechtigten wegen der Höhe des zu tilgenden
Mietkautionsdarlehens eine zehnprozentige Reduzierung ihres notwendigen
Lebensunterhalts über einen längeren Zeitraum hinzunehmen haben. Damit
würde sich das in § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II unterstellte
Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehren, was rechtsdogmatisch zumindest
problematisch wäre. Zudem ist festzustellen, dass der eindeutige
Wortlaut des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II den Leistungsträgern kein
Ermessen einräumt, bei dem möglicherweise die Belastungssituation der
Leistungsberechtigten zu berücksichtigen wäre. Es erscheint
zweifelhaft, ob hier über den Weg einer verfassungskonformen Auslegung
Abhilfe zu schaffen ist.
2. Gegen die starre Regelung des § 42a
Abs. 2 Satz 1 SGB II bestehen zumindest bezüglich der Verpflichtung zur
Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens erhebliche
verfassungsrechtliche Bedenken.
- Unter den üblichen Bedingungen
des Wohnungsmarktes bringt die Regelung wohnungsuchende Alg
II-Berechtigte in die Zwangslage, ihr Grundrecht auf ein
soziokulturelles Existenzminimum in Gestalt einer angemessenen Wohnung
nur bei Strafe der Kürzung ihres sonstigen existenznotwendigen
Lebensbedarfs umsetzen zu können. Sie haben dabei keine eigene
Steuerungsmöglichkeit und keine Möglichkeit, durch ihr eigenes
Verhalten Einfluss auf die Gestaltung ihrer Bedarfssituation zu nehmen.
Damit werden sie zu Objekten staatlichen Handelns, ihre Subjektqualität
wird prinzipiell in Frage gestellt. Das ist mit dem aus der
Menschenwürde herzuleitenden sozialen Wert- und Achtungsanpruch nicht
zu vereinbaren (vgl. etwa BVerfGE 87, 209 [218]).
- Die
Neuregelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II ist vom Grundgedanken der
Ansparkonzeption des SGB II, die das Bundesverfassungsgericht
verfassungsrechtlich im Prinzip nicht beanstandet, jedenfalls für die
zwingende sofortige Tilgungsverpflichtung aus dem Regelbedarf bei
einem Mietkautionsdarlehen nicht gedeckt. Für den Bedarf der Erlangung
einer Wohnung durch Stellung einer Mietkaution ist im Regelbedarf gem. §
20 SGB II kein Ansatz enthalten, der angespart werden könnte und
Grundlage einer Aufrechnung sein könnte. Die vom
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 09.02.2010
aufgestellte Anforderung eines schlüssigen Bedarfsbemessungssystems wird
somit nicht erfüllt.
- Der mit dem Rechtsstaatssystem verbundene
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird verletzt, wenn - wie vorliegend -
die Gewährung einer Mietkaution ohne Berücksichtigung der
Einzelfallumstände von einer zwangsweisen Reduzierung des Regelbedarfs
über z.T. jahrelange Zeiträume hinweg abhängig gemacht wird. In § 42a
Abs. 2 Satz 1 ist für die Rückzahlung während des Leistungsbezuges noch
nicht einmal die Möglichkeit einer Vereinbarung vorgesehen, wie sie
etwa in Abs. 4 für die Rückzahlungsmodalitäten im Fall der
Leistungsbeendigung eröffnet wird.
- Im Sozialhilferecht ist zwar
ebenfalls die Gewährung der Mietkaution als Darlehen vorgesehen, die
Ausgestaltung der Tilgung steht aber im Ermessen des
Sozialhilfeträgers (§§ 26, 35 SGB XII). Insofern werden SGB
II-Leistungsberechtigte gegenüber Sozialhilfeberechtigten ungleich
behandelt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Die
Erwerbszentrierung des SGB II ist jedenfalls kein sachlicher Grund für
eine unterschiedliche Handhabung. Somit liegt ein Verstoß gegen Art. 3
GG vor.
3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht zeigt der Fall die
Notwendigkeit einer prozessualen Doppelstrategie beim einstweiligen
Rechtsschutz auf, die sich als Reaktion auf die von den Job-Centern
häufig praktizierte Doppelstrategie bei der Bewilligung des
Mietkautionsdarlehens anbietet. Zwar verlangt § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB II
die Regelung der Aufrechnung durch Verwaltungsakt. Ein Widerspruch
hiergegen hat aufschiebende Wirkung, da ein solcher Verwaltungsakt
nicht von § 39 SGB II erfasst wird.
Das Job-Center müsste in
diesem Fall also die laufende Regelleistung ohne Einbehaltung von
Tilgungsbeträgen auszahlen, bis über den Widerspruch und eine eventuelle
Klage entschieden ist. Nicht selten wird jedoch von den
Leistungsberechtigten gefordert, ihr Einverständnis mit der
Darlehensgewährung und der Tilgung aus der Regelleistung zusätzlich
durch einen Vertrag zu erklären. Wollen sie sich hiervon lösen, was gem.
§ 46 SGB I möglich ist, bedarf es eines Antrags auf Erlass einer
Einstweiligen Anordnung, um eine ungekürzte Auszahlung der Regelleistung
zu erreichen.
A..A:
SG Marburg, Beschl. v. 08.12.2011 - S 8 AS 349/11 ER
Durch Tilgungsrate eines Kautionsdarlehens wird das soziokulturelle Existenzminium nicht unterschritten.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147755
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=3&t=294
Willi S
Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung
SG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110018816&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Leitsatz (der Redaktion)
Eine
zehnprozentige Kürzung des Regelbedarfs über einen längeren Zeitraum
(hier 23 Monate) zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist unzuässig.
Anmerkung von Prof. Hans-Ulrich Weth in info also 2011, 276-277
Ohne
Zahlung einer Kaution oder Stellung einer ähnlichen Sicherheit
(Bürgschaft) können Wohnungsuchende in der Regel keine Wohnung mieten.
Soweit Leistungsberechtigung nach dem SGB II oder SGB XII besteht, ist
bei Fehlen vorrangiger Selbsthilfemöglichkeiten die Übernahme der
Kaution durch den Leistungsträger möglich und regelmäßig notwendig (§ 22
Abs. 6 SGB II, § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII). Im Regelfall soll eine
Mietkaution als Darlehen erbracht werden. In Rechtsprechung und
Literatur bestand bislang - entgegen einer verbreiteten
Verwaltungspraxis - weitgehend Übereinstimmung, dass eine sofortige
Tilgung des Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung eines Teils der
Regelleistung nicht statthaft ist (vgl. dazu die vom SG Berlin zitierten
Fundstellen). Diese Auffassung hat der Gesetzgeber mit der seit
01.04.2011 geltenden Neuregelung in § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II zu Lasten
der Leistungsberechtigten konterkariert, indem er ausnahmslos für alle
im Rahmen des SGB II gewährten Darlehen, also auch für
Mietkautionsdarlehen, einen sofort greifenden Tilgungsautomatismus
durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des Regelbedarfs
konstitutiert.
1. Das SG Berlin kommt in seinem Beschluss vom
30.09.2011 zu dem begrüßenswerten Ergebnis, dass der
Leistungsberechtigten die SGB II-Leistungen ohne Einbehaltung von
Tilgungsbeträgen für die Mietkaution auszuzahlen sind. Dieses Ergebnis
gewinnt das Gericht letztlich durch den Versuch einer
verfassungskonformen teleologischen Auslegung der beiden hier
ineinandergreifenden Normen des § 22 Abs. 6 Satz 3 und § 42a Abs. 2 Satz
1 SGB II. In rechtsdogmatischer Hinsicht wirft die Argumentation des
Gerichts Fragen auf. Die Soll-Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II
lässt für atypische Fälle eine Abweichung vom Regelfall der
darlehensweisen Gewährung der Mietkaution zu. Einen solchen Fall bejaht
das Gericht hier, da von vornherein nicht erkennbar war, dass die
Leistungsberechtigte in einem angemessenen Zeitraum die Möglichkeit
der Darlehensrückzahlung ohne Gefährdung ihres Existenzminimums haben
würde.
Diese Einschätzung wird allerdings für zahlreiche
vergleichbare, wenn nicht sogar für alle Fälle zutreffen, in denen die
Leistungsberechtigten wegen der Höhe des zu tilgenden
Mietkautionsdarlehens eine zehnprozentige Reduzierung ihres notwendigen
Lebensunterhalts über einen längeren Zeitraum hinzunehmen haben. Damit
würde sich das in § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II unterstellte
Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehren, was rechtsdogmatisch zumindest
problematisch wäre. Zudem ist festzustellen, dass der eindeutige
Wortlaut des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II den Leistungsträgern kein
Ermessen einräumt, bei dem möglicherweise die Belastungssituation der
Leistungsberechtigten zu berücksichtigen wäre. Es erscheint
zweifelhaft, ob hier über den Weg einer verfassungskonformen Auslegung
Abhilfe zu schaffen ist.
2. Gegen die starre Regelung des § 42a
Abs. 2 Satz 1 SGB II bestehen zumindest bezüglich der Verpflichtung zur
Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens erhebliche
verfassungsrechtliche Bedenken.
- Unter den üblichen Bedingungen
des Wohnungsmarktes bringt die Regelung wohnungsuchende Alg
II-Berechtigte in die Zwangslage, ihr Grundrecht auf ein
soziokulturelles Existenzminimum in Gestalt einer angemessenen Wohnung
nur bei Strafe der Kürzung ihres sonstigen existenznotwendigen
Lebensbedarfs umsetzen zu können. Sie haben dabei keine eigene
Steuerungsmöglichkeit und keine Möglichkeit, durch ihr eigenes
Verhalten Einfluss auf die Gestaltung ihrer Bedarfssituation zu nehmen.
Damit werden sie zu Objekten staatlichen Handelns, ihre Subjektqualität
wird prinzipiell in Frage gestellt. Das ist mit dem aus der
Menschenwürde herzuleitenden sozialen Wert- und Achtungsanpruch nicht
zu vereinbaren (vgl. etwa BVerfGE 87, 209 [218]).
- Die
Neuregelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II ist vom Grundgedanken der
Ansparkonzeption des SGB II, die das Bundesverfassungsgericht
verfassungsrechtlich im Prinzip nicht beanstandet, jedenfalls für die
zwingende sofortige Tilgungsverpflichtung aus dem Regelbedarf bei
einem Mietkautionsdarlehen nicht gedeckt. Für den Bedarf der Erlangung
einer Wohnung durch Stellung einer Mietkaution ist im Regelbedarf gem. §
20 SGB II kein Ansatz enthalten, der angespart werden könnte und
Grundlage einer Aufrechnung sein könnte. Die vom
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 09.02.2010
aufgestellte Anforderung eines schlüssigen Bedarfsbemessungssystems wird
somit nicht erfüllt.
- Der mit dem Rechtsstaatssystem verbundene
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird verletzt, wenn - wie vorliegend -
die Gewährung einer Mietkaution ohne Berücksichtigung der
Einzelfallumstände von einer zwangsweisen Reduzierung des Regelbedarfs
über z.T. jahrelange Zeiträume hinweg abhängig gemacht wird. In § 42a
Abs. 2 Satz 1 ist für die Rückzahlung während des Leistungsbezuges noch
nicht einmal die Möglichkeit einer Vereinbarung vorgesehen, wie sie
etwa in Abs. 4 für die Rückzahlungsmodalitäten im Fall der
Leistungsbeendigung eröffnet wird.
- Im Sozialhilferecht ist zwar
ebenfalls die Gewährung der Mietkaution als Darlehen vorgesehen, die
Ausgestaltung der Tilgung steht aber im Ermessen des
Sozialhilfeträgers (§§ 26, 35 SGB XII). Insofern werden SGB
II-Leistungsberechtigte gegenüber Sozialhilfeberechtigten ungleich
behandelt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Die
Erwerbszentrierung des SGB II ist jedenfalls kein sachlicher Grund für
eine unterschiedliche Handhabung. Somit liegt ein Verstoß gegen Art. 3
GG vor.
3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht zeigt der Fall die
Notwendigkeit einer prozessualen Doppelstrategie beim einstweiligen
Rechtsschutz auf, die sich als Reaktion auf die von den Job-Centern
häufig praktizierte Doppelstrategie bei der Bewilligung des
Mietkautionsdarlehens anbietet. Zwar verlangt § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB II
die Regelung der Aufrechnung durch Verwaltungsakt. Ein Widerspruch
hiergegen hat aufschiebende Wirkung, da ein solcher Verwaltungsakt
nicht von § 39 SGB II erfasst wird.
Das Job-Center müsste in
diesem Fall also die laufende Regelleistung ohne Einbehaltung von
Tilgungsbeträgen auszahlen, bis über den Widerspruch und eine eventuelle
Klage entschieden ist. Nicht selten wird jedoch von den
Leistungsberechtigten gefordert, ihr Einverständnis mit der
Darlehensgewährung und der Tilgung aus der Regelleistung zusätzlich
durch einen Vertrag zu erklären. Wollen sie sich hiervon lösen, was gem.
§ 46 SGB I möglich ist, bedarf es eines Antrags auf Erlass einer
Einstweiligen Anordnung, um eine ungekürzte Auszahlung der Regelleistung
zu erreichen.
A..A:
SG Marburg, Beschl. v. 08.12.2011 - S 8 AS 349/11 ER
Durch Tilgungsrate eines Kautionsdarlehens wird das soziokulturelle Existenzminium nicht unterschritten.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147755
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=3&t=294
Willi S
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