Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 3:19

Das Bundessozialgericht in Kassel hat am Dienstag, den 20.11.2011 entschieden, dass die Klage nicht dadurch unzulässig geworden ist, dass sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht auf Vergleichsgespräche eingelassen und erklärt hat, er werde keinen Vergleich mit dem Jobcenter schließen.



Niemand ist verpflichtet, einen gerichtlichen Vergleich zu schließen und es gibt keinen Rechtssatz, wonach ein Beteiligter verpflichtet ist, in Vergleichsgespräche einzutreten, andernfalls das Rechtsschutzinteresse entfiele.


Der Hartz IV - Empfänger( Kläger) durfte folglich auf einer gerichtlichen Entscheidung bestehen!


Weiterhin hat das BSG fest gestellt, dass das Landessozialgericht schließlich unzutreffend davon ausgegangen ist, dass die nach Antragstellung zugeflossene Einkommenssteuererstattung - Einkommen - ist und auf das Alg II anzurechnen ist.


Denn die Zahlung ist nicht während des Alg II-Bezugs zugeflossen.


Zwar bleibt der Bewilligungsbescheid des Beklagten trotz der nachträglichen Bewilligung von Alg als Versicherungsleistung gültig, jedoch wurde mit den auf der Grundlage dieses Bescheides bewirkten Zahlungen nach der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X der Alg-Anspruch des Klägers erfüllt.


Die Zahlungen sind als rechtmäßige Zahlungen vom Alg als Versicherungsleistung anzusehen.


Hieraus folgt, dass es sich bei der Einkommenserstattung um Vermögen handelte.

Etwas anderes kann insoweit nur gelten, wenn sich für den vorhergehenden Zeitraum ein Anspruch auf aufstockendes Alg II ergeben sollte.


BSG, Urteil vom 20.11.2011, - B 4 AS 203/10 R -


Anmerkung: § 107 Abs 1 SGB X

Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12268

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/12/hartz-iv-empfanger-durfen-auf-einer.html

Gruß Willi S
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