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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Widerspruch gegen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt hat aufschiebende Wirkung - Maßnahme - Überlegungsfrist
SG Dresden, Beschluss v. 15.07.2015 - S 6 AS 3172/15 ER
Leitsätze ( Autor )
1. Das Jobcenter hat gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt erlassen, dieser ersetzt indes nicht die in Aussicht genommene Eingliederungsvereinbarung, sondern erweitert sie um die bezeichnete Maßnahme.
2. Dies dürfte nicht zulässig sein, weil diese nicht Teil der Vereinbarung war. Hinzukommt, dass die Pflicht bereits bei Erlass des Verwaltungsaktes nicht mehr vollständig realisierbar war, weil die Antragstellerin rückwirkend nicht an der Maßnahme teilnehmen konnte.
3. Auch dürfte nicht einmal zwei Tage als Überlegungsfrist dem Anspruch des Gesetzgebers, dass durch Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung die Akzeptanz des Leistungsberechtigten zur Durchführung aktiver Eingliederungsmaßnahmen hergestellt wird, nicht genügen, zumal sich aus der Verwaltungsakte ergibt, dass die Antragstellerin über keinen eigenen PKW verfügt und auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist und auch insoweit die Frage der Pendelzeit und der Fahrkosten tragfähig vorab zu klären ist.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1860/
Willi S
Leitsätze ( Autor )
1. Das Jobcenter hat gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt erlassen, dieser ersetzt indes nicht die in Aussicht genommene Eingliederungsvereinbarung, sondern erweitert sie um die bezeichnete Maßnahme.
2. Dies dürfte nicht zulässig sein, weil diese nicht Teil der Vereinbarung war. Hinzukommt, dass die Pflicht bereits bei Erlass des Verwaltungsaktes nicht mehr vollständig realisierbar war, weil die Antragstellerin rückwirkend nicht an der Maßnahme teilnehmen konnte.
3. Auch dürfte nicht einmal zwei Tage als Überlegungsfrist dem Anspruch des Gesetzgebers, dass durch Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung die Akzeptanz des Leistungsberechtigten zur Durchführung aktiver Eingliederungsmaßnahmen hergestellt wird, nicht genügen, zumal sich aus der Verwaltungsakte ergibt, dass die Antragstellerin über keinen eigenen PKW verfügt und auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist und auch insoweit die Frage der Pendelzeit und der Fahrkosten tragfähig vorab zu klären ist.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1860/
Willi S
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