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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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BSG Urteil: Aufrechnung von Mietkautionsdarlehens im SGB II Bezug sind unzulässig
Das BSG hat mit Beschluss vom 29.06.2015, B 4 AS 11/14 R die Aufrechnungen von Mietkautionen für unzulässig erklärt. Da im entsprechenden Klageverfahren der Kläger kurz vor dem Beschluss gestorben ist, konnte dieser Sachverhalt nur in einer Entscheidung über die Anwaltskosten geklärt werden. Auch wenn es sich „lediglich“ um eine Kostenentscheidung handelt, hat der 4. Senat des BSG klargestellt, dass die Tilgung von Mietkautionsdarlehen aus der Regelleistung auch nach neuem Recht weder gefordert, noch durch Aufrechnung erzwungen werden darf.
Umfangreiches Material dazu hier in der Verfahrensdokumentation:
http://www.srif.de/sozialrecht-standardsituationen/mietkautionsdarlehen/,
Beschluss hier: http://srif.de/files/1436430395_E150285.pdf
Was bedeutet der Beschluss für die Beratungspraxis: es ist mit Hinweis auf diesen Beschluss in allen Fällen, in denen Kautionsdarlehens im SGB II – Leistungsbezug durch Aufrechnungsbescheid aufgerechnet werden, zu empfehlen, jetzt einen Überprüfungsantrag einzulegen.
Ziel des Antrages ist die Aussetzung der Aufrechnung. Wird das ignoriert, empfiehlt es sich, vom Sozialgericht sich die aufschiebenden Wirkung des Überprüfungsantrages im Eilverfahren anordnen zu lassen.
In den Fällen, in denen das JC die Aufrechnung durch unterschriebene Erklärung vornimmt, muss diese Erklärung zurück gezogen werden.
Hier nun ein Musterüberprüfungsantrag : http://www.harald-thome.de/media/files/--Antrag-Kautionsaufrechnung-JC--7.2015.doc
und eine Rücknahme der Erklärung der Aufrechnungsbefugnis: http://www.harald-thome.de/media/files/R-cknahme-Kautionsaufrechnung-JC--7.2015.doc
Quellle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1857/
Willi S
Nachtrag vom 03.08.2015
Zu meinem Aufruf vom letzten Newsletter offensiv gegen die Mietkautionsaufrechnung vorzugehen
Also ich denke mittlerweile, mein Aufruf (im Newsletter 18/2015 unter Ziff. 1) offensiv gegen die Aufrechnung von Kautionsdarlehen vorzugehen war zu euphorisch, das BSG hat eben nicht eine grundsätzliche Entscheidung getroffen, sondern nur über die Kostenübernahme im Verfahren entschieden, weil das BSG nicht näher ausgeführte Zweifel an der Aufrechnung hat. Das heißt alles oder nichts. Ich denke daher, mein Aufruf war zu verfrüht (wäre schön wenn) und ich möchte daher zum jetzigen Zeitpunkt vom offensiven Vorgehen gegen weitere Mietkautionsaufrechnungen abraten.
Zu der Problematik hat mein Kollege Bernd Eckardt auch was geschrieben:
http://www.sozialrecht-justament.de/aktuelle-beitraege-zum-sozialrecht-sgb-ii-sgb-xii/Kautionsdarlehen/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1862/
Willi S
https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t3859-zu-meinem-aufruf-vom-letzten-newsletter-offensiv-gegen-die-mietkautionsaufrechnung-vorzugehen#3919
Umfangreiches Material dazu hier in der Verfahrensdokumentation:
http://www.srif.de/sozialrecht-standardsituationen/mietkautionsdarlehen/,
Beschluss hier: http://srif.de/files/1436430395_E150285.pdf
Was bedeutet der Beschluss für die Beratungspraxis: es ist mit Hinweis auf diesen Beschluss in allen Fällen, in denen Kautionsdarlehens im SGB II – Leistungsbezug durch Aufrechnungsbescheid aufgerechnet werden, zu empfehlen, jetzt einen Überprüfungsantrag einzulegen.
Ziel des Antrages ist die Aussetzung der Aufrechnung. Wird das ignoriert, empfiehlt es sich, vom Sozialgericht sich die aufschiebenden Wirkung des Überprüfungsantrages im Eilverfahren anordnen zu lassen.
In den Fällen, in denen das JC die Aufrechnung durch unterschriebene Erklärung vornimmt, muss diese Erklärung zurück gezogen werden.
Hier nun ein Musterüberprüfungsantrag : http://www.harald-thome.de/media/files/--Antrag-Kautionsaufrechnung-JC--7.2015.doc
und eine Rücknahme der Erklärung der Aufrechnungsbefugnis: http://www.harald-thome.de/media/files/R-cknahme-Kautionsaufrechnung-JC--7.2015.doc
Quellle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1857/
Willi S
Nachtrag vom 03.08.2015
Zu meinem Aufruf vom letzten Newsletter offensiv gegen die Mietkautionsaufrechnung vorzugehen
Also ich denke mittlerweile, mein Aufruf (im Newsletter 18/2015 unter Ziff. 1) offensiv gegen die Aufrechnung von Kautionsdarlehen vorzugehen war zu euphorisch, das BSG hat eben nicht eine grundsätzliche Entscheidung getroffen, sondern nur über die Kostenübernahme im Verfahren entschieden, weil das BSG nicht näher ausgeführte Zweifel an der Aufrechnung hat. Das heißt alles oder nichts. Ich denke daher, mein Aufruf war zu verfrüht (wäre schön wenn) und ich möchte daher zum jetzigen Zeitpunkt vom offensiven Vorgehen gegen weitere Mietkautionsaufrechnungen abraten.
Zu der Problematik hat mein Kollege Bernd Eckardt auch was geschrieben:
http://www.sozialrecht-justament.de/aktuelle-beitraege-zum-sozialrecht-sgb-ii-sgb-xii/Kautionsdarlehen/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1862/
Willi S
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