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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zu meinem Aufruf vom letzten Newsletter offensiv gegen die Mietkautionsaufrechnung vorzugehen

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Beitrag von Willi Schartema Mo 3 Aug 2015 - 8:04

Also ich denke mittlerweile, mein Aufruf (im Newsletter 18/2015 unter Ziff. 1) offensiv gegen die Aufrechnung von Kautionsdarlehen vorzugehen war zu euphorisch, das BSG hat eben nicht eine grundsätzliche Entscheidung getroffen, sondern nur über die Kostenübernahme im Verfahren entschieden, weil das BSG nicht näher ausgeführte Zweifel an der Aufrechnung hat. Das heißt alles oder nichts. Ich denke daher, mein Aufruf war zu verfrüht (wäre schön wenn) und ich möchte daher zum jetzigen Zeitpunkt vom offensiven Vorgehen gegen weitere Mietkautionsaufrechnungen abraten.

Zu der Problematik hat mein Kollege Bernd Eckardt auch was geschrieben:

http://www.sozialrecht-justament.de/aktuelle-beitraege-zum-sozialrecht-sgb-ii-sgb-xii/Kautionsdarlehen/

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1862/

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