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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Musterantrag an das Sozialgericht gegen die Aufrechnung von Mietkautionszahlungen im laufenden ALG II Bezug

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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 2:32

Zur Einführung in das Rechtsproblem der Aufrechnung von Mietkautionszahlungen empfehlen wir die Lektüre des nachstehenden Beitrages: Zur Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen (Auszug aus info-also Heft 6/2011) mit dem Beschluss des SG Berlin vom 30.09.2011 und Anmerkungen von Prof. Hans-Ulrich Weth

Die Verwaltungspraxis der Jobcenter bei der Mietkautionsaufrechnung ist unterschiedlich. Kursiv gedruckte Passagen sind für den Fall formuliert, in denen Vereinbarungen zur Einbehaltung von Raten, Verzichtserklärungen auf Sozialleistungen, Einverständniserklärungen o.ä. von den Leistungsberechtigten unterschrieben worden sind. Die kursiven Passagen müssen individuell angepasst werden.

Ebenfalls kursiv geschrieben sind individuelle Daten wie Name, Adresse, Dauer der Aufrechnung etc.

Widerspruch sollte erst eingelegt werden, nachdem über die Bewilligung der Kaution und deren Aufrechnung vom Jobcenter beschieden worden ist. Ein Widerspruch „im Vorfeld“ bringt nichts und birgt Gefahren und damit weitere Komplikationen, wenn das Jobcenter die Kautionsübernahme dann mit der Begründung ablehnt, es gebe diese Leistung nur per Darlehen.

Sollte das Jobcenter die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unbeachtet lassen, bleibt nur der Gang zum Sozialgericht mit einem Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag sollte in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ein Musterantrag schließt sich an den Musterwiderspruch an.

Im Antrag an das Sozialgericht ist ggf. etwas ausführlicher darzulegen, wodurch sich ergibt, dass das Jobcenter augenscheinlich nicht von einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ausgeht. Dies kann sich aus den reduzierten Zahlungen allein ergeben, das kann mündlich oder schriftlich erläutert sein etc.

Um die aufschiebende Wirkung zu erhalten, muss nach einer Ablehnung des Widerspruchs beim Sozialgericht Klage eingereicht werden.

Der Widerspruch ist in „Ich-Form“ geschrieben, so dass betroffene Leistungsberechtigte selbst den Widerspruch einlegen können.

Der Widerspruchstext wurde weitestgehend von Gregor Kochhan, Mitglied des Fachausschusses Recht und Finanzierung und des Vorstandes, und Moritz-Mathis Felder entworfen.


Weiter: Recht - Evangelische Obdachlosenhilfe in Deutschland e.V.: Musterwiderspruch und Musterantrag an das Sozialgericht gegen die Aufrechnung von Mietkautionszahlungen im laufenden ALG II Bez

http://www.evangelische-obdachlosenhilfe.de/recht.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/zur-kenntnis-recht-evangelische.html

Willi Schartema
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