Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Unterbrechung der Stromversorgung ist eine der Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage, die Leistungsträger zur Darlehensgewährung verpflichtet
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Unterbrechung der Stromversorgung ist eine der Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage, die Leistungsträger zur Darlehensgewährung verpflichtet
Für die Bewohnbarkeit
der Wohnung ist eine Hartz IV - Familie auf Strom angewiesen, dem kann
auch nicht entgegen gehalten werden, eine Wohnung könne auch ohne Strom
etwa bei Beleuchtung mit Kerzen und Nutzung eines Campingkochers bewohnt
werden.
§ 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II eröffnet dem Jobcenter ein intendiertes ("soll") Ermessen.
Jobcenter muss
("soll") darlehensweise Stromschulden gem. § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II
übernehmen, wonach ein "intendiertes Ermessen" zur Verpflichtung zur
Leistungsgewährung führt, soweit nicht ein atypischer Fall gegeben ist.
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2012, - L 18 AS 2308/12 B ER.
Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt § 22 Abs. 8 SGB II in Betracht.
Nach
Satz 1 der Vorschrift können Schulden übernommen werden, sofern
Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die
Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer
vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Sie
sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und
notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Geldleistungen sollen als Darlehen übernommen werden.
Eine
Schuldenübernahme ist zwar nicht zur Sicherung der Unterkunft, aber zur
Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt.
Die
Stromsperre ist als eine solche vergleichbare Notlage anzusehen, da die
Unmöglichkeit der Nutzung von Haushaltsenergie sich unmittelbar auf die
Wohnsituation auswirkt (vgl etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss
vom 28. Mai 2009 - L 7 AS 546/09 B ER -, LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 12. Dezember 2008 - L 7 B 384/08 AS –).
Dem
kann auch nicht entgegen gehalten werden, eine Wohnung könne auch ohne
Strom etwa bei Beleuchtung mit Kerzen und Nutzung eines Campingkochers
bewohnt werden.
Im
Grundsicherungsrecht ist darauf abzustellen, was zu den
soziokulturellen Grundbedürfnissen gehört. Es reicht nicht aus,
lediglich den Erhalt des Überlebens unter widrigen Bedingungen zu
gewährleisten.
In
diesem Sinne zählt zu dem sicherzustellenden Bedürfnis auf Leben und
Wohnen auch eine funktionierende Stromversorgung (so zutreffend Berlit
in LPK-SGB II, 4. Auflage, § 23 Rdnr. 193 mwN).
Die
Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist Tatbestandsvoraussetzung für
eine – auch darlehensweise - Verpflichtung des Grundsicherungsträgers.
Zu
prüfen ist zum einen die objektive Eignung der Schuldenübernahme zur
Behebung der Notlage und zum anderen, ob der Betroffene ihm
grundsätzlich zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat.
Auch
im Hinblick auf unterlassene Bemühungen, die Aufhebung der Stromsperre
notfalls durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber
dem Energieversorgungsunternehmen bei dem zuständigen Zivilgericht zu
erreichen (siehe dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August
2011 - L 5 AS 1097/11 B ER - ), gilt, dass ohne entsprechende Beratung
und Hilfestellung ein Leistungsberechtigter die Möglichkeiten und
Risiken eines solchen Rechtsschutzantrags in der Regel nicht abschätzen
kann, so dass ihm ein solches Verfahren nicht ohne Weiteres zumutbar
ist.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass im Haushalt ein minderjähriges Kind lebt.
Im
konkreten Fall die Voraussetzungen für eine nur eingeschränkte,
"intendierte" Ermessensausübung im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II
für gegeben an, da ansonsten faktisch ein Zustand droht, der der
Unbewohnbarkeit der Wohnung nahekommt.
Dabei ist die besondere Bedeutung der Wohnung als Lebensmittelpunkt der betroffenen Leistungsberechtigten zu würdigen.
Eine
auch tatsächlich im üblichen Rahmen nutzbare Wohnung ist zum einen
"privates Rückzugsgebiet" für die Betroffenen und zum anderen in der
Regel auch notwendiger Lebensmittelpunkt, um etwa durch das
sozialübliche gelegentliche Einladen von Verwandten oder Bekannten
soziale Beziehungen aufrecht zu erhalten.
Insofern
gehört auch die das Bewohnen einer Wohnung im üblichen Rahmen
gewährleistende Energieversorgung zum menschwürdigen Existenzminimum,
auf dessen Gewährleistung sich ein Anspruch gegen den Staat unmittelbar
aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG
ableiten lässt (vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar
2010, 1 BvL 1/09 ).
Dies
ist bei der Auslegung des den Leistungsanspruch konkretisierenden SGB
II sowohl von den Leistungsträgern als auch von den Gerichten zu
beachten.
Im
Ergebnis ist somit hier eine zumindest entsprechende Anwendung des § 22
Abs. 8 Satz 2 SGB II geboten, wonach ein "intendiertes Ermessen" zur
Verpflichtung zur Leistungsgewährung führt, soweit nicht ein atypischer
Fall gegeben ist.
Im
konkreten Fall ist von einer sich im Rahmen des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB
II ergebenden Ermessensreduzierung dahingehend auszugehen, dass nur die
darlehensweise Übernahme der Energieschulden im tenorierten Umfang
rechtmäßig ist.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
S.a.Sozialrechtsexperte: Keine Übernahme von Stromschulden - Kinder haften für Verhalten ihrer Eltern
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155390
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/unterbrechung-der-stromversorgung-ist.html
Willli S
der Wohnung ist eine Hartz IV - Familie auf Strom angewiesen, dem kann
auch nicht entgegen gehalten werden, eine Wohnung könne auch ohne Strom
etwa bei Beleuchtung mit Kerzen und Nutzung eines Campingkochers bewohnt
werden.
§ 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II eröffnet dem Jobcenter ein intendiertes ("soll") Ermessen.
Jobcenter muss
("soll") darlehensweise Stromschulden gem. § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II
übernehmen, wonach ein "intendiertes Ermessen" zur Verpflichtung zur
Leistungsgewährung führt, soweit nicht ein atypischer Fall gegeben ist.
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2012, - L 18 AS 2308/12 B ER.
Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt § 22 Abs. 8 SGB II in Betracht.
Nach
Satz 1 der Vorschrift können Schulden übernommen werden, sofern
Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die
Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer
vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Sie
sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und
notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Geldleistungen sollen als Darlehen übernommen werden.
Eine
Schuldenübernahme ist zwar nicht zur Sicherung der Unterkunft, aber zur
Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt.
Die
Stromsperre ist als eine solche vergleichbare Notlage anzusehen, da die
Unmöglichkeit der Nutzung von Haushaltsenergie sich unmittelbar auf die
Wohnsituation auswirkt (vgl etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss
vom 28. Mai 2009 - L 7 AS 546/09 B ER -, LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 12. Dezember 2008 - L 7 B 384/08 AS –).
Dem
kann auch nicht entgegen gehalten werden, eine Wohnung könne auch ohne
Strom etwa bei Beleuchtung mit Kerzen und Nutzung eines Campingkochers
bewohnt werden.
Im
Grundsicherungsrecht ist darauf abzustellen, was zu den
soziokulturellen Grundbedürfnissen gehört. Es reicht nicht aus,
lediglich den Erhalt des Überlebens unter widrigen Bedingungen zu
gewährleisten.
In
diesem Sinne zählt zu dem sicherzustellenden Bedürfnis auf Leben und
Wohnen auch eine funktionierende Stromversorgung (so zutreffend Berlit
in LPK-SGB II, 4. Auflage, § 23 Rdnr. 193 mwN).
Die
Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist Tatbestandsvoraussetzung für
eine – auch darlehensweise - Verpflichtung des Grundsicherungsträgers.
Zu
prüfen ist zum einen die objektive Eignung der Schuldenübernahme zur
Behebung der Notlage und zum anderen, ob der Betroffene ihm
grundsätzlich zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat.
Auch
im Hinblick auf unterlassene Bemühungen, die Aufhebung der Stromsperre
notfalls durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber
dem Energieversorgungsunternehmen bei dem zuständigen Zivilgericht zu
erreichen (siehe dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August
2011 - L 5 AS 1097/11 B ER - ), gilt, dass ohne entsprechende Beratung
und Hilfestellung ein Leistungsberechtigter die Möglichkeiten und
Risiken eines solchen Rechtsschutzantrags in der Regel nicht abschätzen
kann, so dass ihm ein solches Verfahren nicht ohne Weiteres zumutbar
ist.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass im Haushalt ein minderjähriges Kind lebt.
Im
konkreten Fall die Voraussetzungen für eine nur eingeschränkte,
"intendierte" Ermessensausübung im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II
für gegeben an, da ansonsten faktisch ein Zustand droht, der der
Unbewohnbarkeit der Wohnung nahekommt.
Dabei ist die besondere Bedeutung der Wohnung als Lebensmittelpunkt der betroffenen Leistungsberechtigten zu würdigen.
Eine
auch tatsächlich im üblichen Rahmen nutzbare Wohnung ist zum einen
"privates Rückzugsgebiet" für die Betroffenen und zum anderen in der
Regel auch notwendiger Lebensmittelpunkt, um etwa durch das
sozialübliche gelegentliche Einladen von Verwandten oder Bekannten
soziale Beziehungen aufrecht zu erhalten.
Insofern
gehört auch die das Bewohnen einer Wohnung im üblichen Rahmen
gewährleistende Energieversorgung zum menschwürdigen Existenzminimum,
auf dessen Gewährleistung sich ein Anspruch gegen den Staat unmittelbar
aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG
ableiten lässt (vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar
2010, 1 BvL 1/09 ).
Dies
ist bei der Auslegung des den Leistungsanspruch konkretisierenden SGB
II sowohl von den Leistungsträgern als auch von den Gerichten zu
beachten.
Im
Ergebnis ist somit hier eine zumindest entsprechende Anwendung des § 22
Abs. 8 Satz 2 SGB II geboten, wonach ein "intendiertes Ermessen" zur
Verpflichtung zur Leistungsgewährung führt, soweit nicht ein atypischer
Fall gegeben ist.
Im
konkreten Fall ist von einer sich im Rahmen des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB
II ergebenden Ermessensreduzierung dahingehend auszugehen, dass nur die
darlehensweise Übernahme der Energieschulden im tenorierten Umfang
rechtmäßig ist.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
S.a.Sozialrechtsexperte: Keine Übernahme von Stromschulden - Kinder haften für Verhalten ihrer Eltern
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155390
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/unterbrechung-der-stromversorgung-ist.html
Willli S
Ähnliche Themen
» Ist der Leistungsträger nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet , wenn die Prüfung der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist?
» Eine außergewöhnliche Notlage, welche die Gewährung von Sozialhilfe an im Ausland lebende Deutsche rechtfertigen kann, setzt voraus, dass ohne die Hilfeleistung eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter, mithin Leben, Gesundheit
» Die schweizerische Überbrückungsrente ist eine einer deutschen Altersrente vergleichbare Leistung öffentlich-rechtlicher Art, die zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt
» Bewilligt der Leistungsträger ungekürzte Leistungen für das gesamte Jahr, obwohl er im laufenden Bewilligungsabschnitt eine Kürzung der Kosten der Unterkunft oder Heizung beabsichtigt, so richtet sich die Aufhebung - wenn der Leistungsträger die
» Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden nach § 22 Abs 8 SGB 2 - Stromschulden und -sperrung - vergleichbare Notlage - Rechtfertigung - kein Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf nach § 24 SGB 2 - Strom für die Beheizung als
» Eine außergewöhnliche Notlage, welche die Gewährung von Sozialhilfe an im Ausland lebende Deutsche rechtfertigen kann, setzt voraus, dass ohne die Hilfeleistung eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter, mithin Leben, Gesundheit
» Die schweizerische Überbrückungsrente ist eine einer deutschen Altersrente vergleichbare Leistung öffentlich-rechtlicher Art, die zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt
» Bewilligt der Leistungsträger ungekürzte Leistungen für das gesamte Jahr, obwohl er im laufenden Bewilligungsabschnitt eine Kürzung der Kosten der Unterkunft oder Heizung beabsichtigt, so richtet sich die Aufhebung - wenn der Leistungsträger die
» Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden nach § 22 Abs 8 SGB 2 - Stromschulden und -sperrung - vergleichbare Notlage - Rechtfertigung - kein Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf nach § 24 SGB 2 - Strom für die Beheizung als
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema