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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine 5,2 % Kürzung des Regelsatzes reicht für eine Eilbedürftigkeit nicht aus.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Eine 5,2 % Kürzung des Regelsatzes reicht für eine Eilbedürftigkeit nicht aus.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Eine 5,2 % Kürzung des Regelsatzes reicht für eine Eilbedürftigkeit nicht aus.

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Eine 5,2 % Kürzung des Regelsatzes reicht für eine Eilbedürftigkeit nicht aus.  Empty Eine 5,2 % Kürzung des Regelsatzes reicht für eine Eilbedürftigkeit nicht aus.

Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Jul 2015 - 13:29

SG Dortmund, Beschluss v. 26.06.2015 - S 29 AS 2129/15 ER



Leitsatz ( Autor)
1. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1092,22 Euro ( 399, 2 mal jeweils 267 Euro, zuzüglich Mehrbedarf f. Alleinerziehung 143, 64 sowie der Mehrbedarf f. dezentrale Warmwassererzeugung ) ist durch die streitige Einkommensanrechnung gerade einmal um 56,80 Euro nicht gedeckt, was 5,2% der Regelleistung ausmacht.

2. Dies ist weniger als zum Bsp. der in der Regelleistung enthaltene Bedarf für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen ( 7,16% ).

Anmerkung: Vgl. dazu auch zur Verneinung der Eilbedürftigkeit bei einem Betrag von 14,80 Euro für Fahrtkosten ( 4 Prozent d. Regelbedarfs f. Partner in einer BG, 360 Euro) - SG Neuruppin, Urt. v. 22.06.2015 - S 26 AS 1250/15 ER

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/

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