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Termin beim Jobcenter wahrnehmen ohne Reden reicht nicht aus
SG Konstanz, Beschl. v. 17.05.2013 - S 9 AS 1111/13 ER
Leitsätze (Autor)
1. Beim Meldetermin im Jobcenter muss man nicht nur Erscheinen sondern auch mit dem Sachbearbeiter sprechen.
2. Die Meldung beim Sachbearbeiter verbunden mit der Weigerung, mit diesem zu kommunizieren, erfüllt nicht den Zweck der Meldeaufforderung. Dies ist wie ein Nichterscheinen zu werten und stellt daher eine Meldepflichtverletzung dar.
Quelle: http://sg-konstanz.de/pb/,Lde/Rechtsprechung+2013/?LISTPAGE=1788932
Anmerkung: ähnlich - Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. Januar 2011 - L 7 AS 921/10 B ER - Ein kurzes wortloses Erscheinen zum Meldetermin ist keine Erfüllung der Meldepflicht nach § 59 SGB II iVm § 309 Abs. 1 S. 2 SGB III.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1768/
Willi S
Leitsätze (Autor)
1. Beim Meldetermin im Jobcenter muss man nicht nur Erscheinen sondern auch mit dem Sachbearbeiter sprechen.
2. Die Meldung beim Sachbearbeiter verbunden mit der Weigerung, mit diesem zu kommunizieren, erfüllt nicht den Zweck der Meldeaufforderung. Dies ist wie ein Nichterscheinen zu werten und stellt daher eine Meldepflichtverletzung dar.
Quelle: http://sg-konstanz.de/pb/,Lde/Rechtsprechung+2013/?LISTPAGE=1788932
Anmerkung: ähnlich - Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. Januar 2011 - L 7 AS 921/10 B ER - Ein kurzes wortloses Erscheinen zum Meldetermin ist keine Erfüllung der Meldepflicht nach § 59 SGB II iVm § 309 Abs. 1 S. 2 SGB III.
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Willi S
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