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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen - Obliegenheit zur Beantragung der Fahrkostenübernahme bei der Krankenkasse - Einlegung von Rechtsbehelfen gegen eine Versagung - kein  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Jul 2015 - 13:22

 Anordnungsgrund – keine Eilbedürftigkeit bei etwa 9 Prozent der RL f. Partner ( 31,80 Euro)




Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 06.07.2015 - S 26 AS 1323/15 ER




Leitsätze ( Autor )

1. Ein Mehrbedarf ist unter anderem dann nicht unabweisbar im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II, wenn der Leistungsberechtigte nicht die ihm zumutbaren Versuche unternommen hat, den Bedarf auf anderem Wege zu decken. Ihm obliegt es insbesondere, gegen ablehnende Entscheidungen anderer Leistungsträger mit Rechtsbehelfen vorzugehen, jedenfalls soweit dies nicht von vorneherein offensichtlich aussichtslos erscheint ( LSG Chemnitz, Beschluss vom 25. September 2013 – L 7 AS 83/12 NZB; SG Chemnitz, Beschluss vom 13. Oktober 2014 – S 26 AS 3947/14 ER; SG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juni 2014 – S 15 AS 2553/13 ).

2. Bei dem von der Antragstellerin insgesamt begehrten Betrag in Höhe von 31,80 Euro handelt es sich um einen Anteil von etwa 9 Prozent des für die Antragstellerin, die mit ihrem Ehemann in Bedarfsgemeinschaft lebt, zu berücksichtigenden Regelbedarfs in Höhe von 360,00 Euro, so dass kein besonderes Eilbedürfnis angenommen werden muss.

3. Der von der Antragstellerin begehrte Betrag liegt nämlich noch deutlich unterhalb der Höhe des entsprechend § 5 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) iVm der RBSFV 2015 im Regelbedarf enthaltenen Betrages der Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe), der Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und – gegenstände), der Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) und der Abteilung 12 (andere Waren und Dienstleistungen). Im Hinblick auf die genannten Bedarfe genügen jedenfalls grundsätzlich nach wie vor 80 Prozent des Regelbedarfes, um den gegenwärtigen existenziellen Bedarf zu befriedigen und eine Notlage abzuwenden (für einen Abschlag von bis zu sogar 30 Prozent: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Februar 2006, – L 14 B 1157/05 AS ER ).

Anmerkung: ebenso bei Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen: SG Neuruppin, Beschl. v. 06.07.2015 - S 26 AS 1324/15 ER ( auch keine Eilbedürftigkeit bei 15 % der RL f. Partner ).

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/

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