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Zur Vereinbarkeit der Sanktionen für Unter-25-Jährige nach § 31a Abs 2 S 1 SGB 2 mit Art 3 Abs 1 GG.
Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 16.06.2015 - S 24 AS 2264/14 - Die Berufung wird zugelassen.
Hartz IV- Sanktionen gegen erwerbsfähige Unter-25-Jährige Hilfebedürftige sind nicht verfassungswidrig.
Leitsätze ( Autor )
1. Die Regelung des § 31a Abs. 2 S. 1 SGB II, die bei einer ersten Pflichtverletzung eine Minderung i. H ... v. 100 % des maßgebenden Regelbedarfs vorsieht, verstößt insbesondere nicht gegen das aus Art. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) hergeleitete Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (a. A ... u. a. SG Gotha, Beschluss vom 26.05.2015 – S 15 AS 5157/14 - beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvL 7/15 geführt ).
2. § 31a Abs. 2 S. 1 SGB II ist auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG – entgegen den in der rechtswissenschaftlichen Literatur geäußerten kritischen Stimmen (vgl. statt vieler Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Auflage, § 31a Rn. 6 ff. m. w. N ...) – nicht verfassungswidrig.
3. Die Ungleichbehandlung von Über-25-Jährigen und Unter-25-Jährigen ist auch erforderlich und verfassungsrechtlich gerechtfertigt, also verhältnismäßig.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178772&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. SG Aachen, Beschluss vom 16.06.2015 - S 14 AS 513/15 ER - 100% Sanktion für über 25 jährigen Leistungsbezieher nicht rechtswidrig - Das derzeit geltende Sanktionsrecht nach den § 31 ff. SGB II verstößt nicht gegen das aus Art. 1 Grundgesetz i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) hergeleitete menschenwürdige Existenzminimum.
S. a. SG Leipzig bestätigt Kürzung des "Hartz IV"-Regelbedarfs um 100% - zu SG Leipzig , Urteil vom 16.06.2015 - S 24 AS 2264/14
Der im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vorgesehene vollständige Wegfall des Regelbedarfs beim erstmaligen Pflichtverstoß eines Leistungsempfängers, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 16.06.2015 entschieden. Nach Auffassung des Gerichts liege weder ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum vor noch sei der allgemeine Gleichheitssatz verletzt (Az.: S 24 AS 2264/14 – nicht rechtskräftig).
weiterlesen: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/sg-leipzig-bestaetigt-kuerzung-des-hartz-iv-regelbedarfs-um-100
S. a. 01.07.2015 - Kürzung des „Hartz IV“-Regelbedarfs um 100% wegen Pflichtverletzung eines Unter-25-Jährigen ist rechtmäßig - Pressemitteilung SG Leipzig
weiterlesen: http://www.justiz.sachsen.de/sgl/content/960.php?page=1&behoerde=0&stichwort=&startdate=2015-01-01&enddate=2015-12-31
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1854/
Willi S
Hartz IV- Sanktionen gegen erwerbsfähige Unter-25-Jährige Hilfebedürftige sind nicht verfassungswidrig.
Leitsätze ( Autor )
1. Die Regelung des § 31a Abs. 2 S. 1 SGB II, die bei einer ersten Pflichtverletzung eine Minderung i. H ... v. 100 % des maßgebenden Regelbedarfs vorsieht, verstößt insbesondere nicht gegen das aus Art. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) hergeleitete Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (a. A ... u. a. SG Gotha, Beschluss vom 26.05.2015 – S 15 AS 5157/14 - beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvL 7/15 geführt ).
2. § 31a Abs. 2 S. 1 SGB II ist auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG – entgegen den in der rechtswissenschaftlichen Literatur geäußerten kritischen Stimmen (vgl. statt vieler Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Auflage, § 31a Rn. 6 ff. m. w. N ...) – nicht verfassungswidrig.
3. Die Ungleichbehandlung von Über-25-Jährigen und Unter-25-Jährigen ist auch erforderlich und verfassungsrechtlich gerechtfertigt, also verhältnismäßig.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178772&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. SG Aachen, Beschluss vom 16.06.2015 - S 14 AS 513/15 ER - 100% Sanktion für über 25 jährigen Leistungsbezieher nicht rechtswidrig - Das derzeit geltende Sanktionsrecht nach den § 31 ff. SGB II verstößt nicht gegen das aus Art. 1 Grundgesetz i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) hergeleitete menschenwürdige Existenzminimum.
S. a. SG Leipzig bestätigt Kürzung des "Hartz IV"-Regelbedarfs um 100% - zu SG Leipzig , Urteil vom 16.06.2015 - S 24 AS 2264/14
Der im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vorgesehene vollständige Wegfall des Regelbedarfs beim erstmaligen Pflichtverstoß eines Leistungsempfängers, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 16.06.2015 entschieden. Nach Auffassung des Gerichts liege weder ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum vor noch sei der allgemeine Gleichheitssatz verletzt (Az.: S 24 AS 2264/14 – nicht rechtskräftig).
weiterlesen: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/sg-leipzig-bestaetigt-kuerzung-des-hartz-iv-regelbedarfs-um-100
S. a. 01.07.2015 - Kürzung des „Hartz IV“-Regelbedarfs um 100% wegen Pflichtverletzung eines Unter-25-Jährigen ist rechtmäßig - Pressemitteilung SG Leipzig
weiterlesen: http://www.justiz.sachsen.de/sgl/content/960.php?page=1&behoerde=0&stichwort=&startdate=2015-01-01&enddate=2015-12-31
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1854/
Willi S
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