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Für unter 25-Jährige gilt keine andere Zumutbarkeitsgrenze für Wohnraum als für über 25-Jährige Leistungsberechtigte
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. November 2014 (Az.: L 3 AS 92/12):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Für unter 25jährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte, welche aus schwerwiegenden Gründen im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II ihr Elternhaus verlassen, bestimmt sich die Angemessenheit von Unterkunftskosten einzig nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, besteht keine andere Zumutbarkeitsgrenze für Wohnraum als für über 25jährige Leistungsberechtigte, so dass kommunale Richtlinien des Inhalts, denenzufolge die Mietobergrenze für unter 25jährige Anspruchsberechtigte bei 80 v. H. des Miethöchstbetrags für über 25jährige Leistungsbezieher liegt, rechtswidrig sind.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/
Willi S
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Für unter 25jährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte, welche aus schwerwiegenden Gründen im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II ihr Elternhaus verlassen, bestimmt sich die Angemessenheit von Unterkunftskosten einzig nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, besteht keine andere Zumutbarkeitsgrenze für Wohnraum als für über 25jährige Leistungsberechtigte, so dass kommunale Richtlinien des Inhalts, denenzufolge die Mietobergrenze für unter 25jährige Anspruchsberechtigte bei 80 v. H. des Miethöchstbetrags für über 25jährige Leistungsbezieher liegt, rechtswidrig sind.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/
Willi S
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