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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Für unter 25-Jährige gilt keine andere Zumutbarkeitsgrenze für Wohnraum als für über 25-Jährige Leistungsberechtigte EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Für unter 25-Jährige gilt keine andere Zumutbarkeitsgrenze für Wohnraum als für über 25-Jährige Leistungsberechtigte EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Für unter 25-Jährige gilt keine andere Zumutbarkeitsgrenze für Wohnraum als für über 25-Jährige Leistungsberechtigte EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Für unter 25-Jährige gilt keine andere Zumutbarkeitsgrenze für Wohnraum als für über 25-Jährige Leistungsberechtigte EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Für unter 25-Jährige gilt keine andere Zumutbarkeitsgrenze für Wohnraum als für über 25-Jährige Leistungsberechtigte EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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Für unter 25-Jährige gilt keine andere Zumutbarkeitsgrenze für Wohnraum als für über 25-Jährige Leistungsberechtigte EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

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Für unter 25-Jährige gilt keine andere Zumutbarkeitsgrenze für Wohnraum als für über 25-Jährige Leistungsberechtigte

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Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Apr 2015 - 9:17

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. November 2014 (Az.: L 3 AS 92/12):


Leitsätze Dr. Manfred Hammel 
Für unter 25jährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte, welche aus schwerwiegenden Gründen im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II ihr Elternhaus verlassen, bestimmt sich die Angemessenheit von Unterkunftskosten einzig nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, besteht keine andere Zumutbarkeitsgrenze für Wohnraum als für über 25jährige Leistungsberechtigte, so dass kommunale Richtlinien des Inhalts, denenzufolge die Mietobergrenze für unter 25jährige Anspruchsberechtigte bei 80 v. H. des Miethöchstbetrags für über 25jährige Leistungsbezieher liegt, rechtswidrig sind.
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/

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