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Umzugskosten und Zusicherung nach § 22 SGB II im einstweiligen Rechtsschutz
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.07.2014 - L 7 AS 517/14 B ER
Leitsätze (Juris)
Im einstweiligen Rechtsschutz kann ein Anordnungsanspruch auf Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 6 SGB II nur dann bejaht worden, wenn entweder
ein typischer Fall und die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II vorliegen oder
die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II vorliegen und das Ermessen zu Gunsten der Antragsteller auf Null reduziert ist.
Im einstweiligen Rechtsschutz kann regelmäßig nur eine vorläufige Zusicherung erlangt werden, aus der anschließend nur vorläufige Leistungen (hier die Miete der neuen Wohnung) beansprucht werden können. Eine endgültige Klärung des Anspruchs ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171582&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=[url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1705/
Willi S
Leitsätze (Juris)
Im einstweiligen Rechtsschutz kann ein Anordnungsanspruch auf Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 6 SGB II nur dann bejaht worden, wenn entweder
ein typischer Fall und die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II vorliegen oder
die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II vorliegen und das Ermessen zu Gunsten der Antragsteller auf Null reduziert ist.
Im einstweiligen Rechtsschutz kann regelmäßig nur eine vorläufige Zusicherung erlangt werden, aus der anschließend nur vorläufige Leistungen (hier die Miete der neuen Wohnung) beansprucht werden können. Eine endgültige Klärung des Anspruchs ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171582&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=[url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1705/
Willi S
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