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Arbeitslosenversicherung: Anforderung an die Unverzüglichkeit der Mitteilung über eine Beschäftigungsaufnahme - § 141 Abs. 2 Nr. 2 SGB III n.F. - Meldung am Tag nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit - Aufhebung über die Bewilligung von
Arbeitslosengeld rechtswidrig SGB III
Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 20.05.2015 - S 44 AL 669/12
Leitsätze (Autor)
1. Hinsichtlich der Konkretisierung des Merkmals "unverzüglich" ist auf die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzugreifen. Unverzüglich bedeutet nach dieser Regelung ohne schuldhaftes Zögern. Die Mitteilung muss nicht zwingend sofort vorgenommen werden. Dem Arbeitslosen bleibt vielmehr eine angemessene Zeit zur Reaktion.
2. Der angemessene Zeitraum kann nicht generell festgelegt werden, sondern hängt von der gesamten Lebenssituation des Arbeitslosen ab (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.8.2011 – L 18 AL 335/10). Grundsätzlich ist eine Mitteilung, die später als drei Tage nach Beginn der Beschäftigung erfolgt, nicht mehr unverzüglich.
3. Auch eine Meldung am Tag nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit wird dem gerecht.
4. Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit geschah an einem Freitag, die Mitteilung der Antragstellerin hierüber an einem Samstag verbunden mit der Mitteilung, dass ab Sonntag wieder Arbeitslosigkeit bestünde, sodass die Vermittlungsbemühungen der Agentur f. Arbeit in keiner Weise beeinträchtigt wurden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178110&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1841/
Willi S
Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 20.05.2015 - S 44 AL 669/12
Leitsätze (Autor)
1. Hinsichtlich der Konkretisierung des Merkmals "unverzüglich" ist auf die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzugreifen. Unverzüglich bedeutet nach dieser Regelung ohne schuldhaftes Zögern. Die Mitteilung muss nicht zwingend sofort vorgenommen werden. Dem Arbeitslosen bleibt vielmehr eine angemessene Zeit zur Reaktion.
2. Der angemessene Zeitraum kann nicht generell festgelegt werden, sondern hängt von der gesamten Lebenssituation des Arbeitslosen ab (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.8.2011 – L 18 AL 335/10). Grundsätzlich ist eine Mitteilung, die später als drei Tage nach Beginn der Beschäftigung erfolgt, nicht mehr unverzüglich.
3. Auch eine Meldung am Tag nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit wird dem gerecht.
4. Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit geschah an einem Freitag, die Mitteilung der Antragstellerin hierüber an einem Samstag verbunden mit der Mitteilung, dass ab Sonntag wieder Arbeitslosigkeit bestünde, sodass die Vermittlungsbemühungen der Agentur f. Arbeit in keiner Weise beeinträchtigt wurden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178110&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1841/
Willi S
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