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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialhilfeträger muss keine Stromschulden übernehmen bei fehlendem Anordnungsgrund, d.h. dem Bestehen einer gegenwärtigen Notlage des Antragstellers, die nicht anders als durch ein gerichtliches Eingreifen abgewendet werden kann.  SGB XII  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Sozialhilfeträger muss keine Stromschulden übernehmen bei fehlendem Anordnungsgrund, d.h. dem Bestehen einer gegenwärtigen Notlage des Antragstellers, die nicht anders als durch ein gerichtliches Eingreifen abgewendet werden kann.  SGB XII  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Sozialhilfeträger muss keine Stromschulden übernehmen bei fehlendem Anordnungsgrund, d.h. dem Bestehen einer gegenwärtigen Notlage des Antragstellers, die nicht anders als durch ein gerichtliches Eingreifen abgewendet werden kann.  SGB XII  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Sozialhilfeträger muss keine Stromschulden übernehmen bei fehlendem Anordnungsgrund, d.h. dem Bestehen einer gegenwärtigen Notlage des Antragstellers, die nicht anders als durch ein gerichtliches Eingreifen abgewendet werden kann.  SGB XII  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Sozialhilfeträger muss keine Stromschulden übernehmen bei fehlendem Anordnungsgrund, d.h. dem Bestehen einer gegenwärtigen Notlage des Antragstellers, die nicht anders als durch ein gerichtliches Eingreifen abgewendet werden kann.  SGB XII  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Sozialhilfeträger muss keine Stromschulden übernehmen bei fehlendem Anordnungsgrund, d.h. dem Bestehen einer gegenwärtigen Notlage des Antragstellers, die nicht anders als durch ein gerichtliches Eingreifen abgewendet werden kann.  SGB XII  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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Sozialhilfeträger muss keine Stromschulden übernehmen bei fehlendem Anordnungsgrund, d.h. dem Bestehen einer gegenwärtigen Notlage des Antragstellers, die nicht anders als durch ein gerichtliches Eingreifen abgewendet werden kann.  SGB XII  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Sozialhilfeträger muss keine Stromschulden übernehmen bei fehlendem Anordnungsgrund, d.h. dem Bestehen einer gegenwärtigen Notlage des Antragstellers, die nicht anders als durch ein gerichtliches Eingreifen abgewendet werden kann.  SGB XII  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

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Sozialhilfeträger muss keine Stromschulden übernehmen bei fehlendem Anordnungsgrund, d.h. dem Bestehen einer gegenwärtigen Notlage des Antragstellers, die nicht anders als durch ein gerichtliches Eingreifen abgewendet werden kann.  SGB XII  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Sozialhilfeträger muss keine Stromschulden übernehmen bei fehlendem Anordnungsgrund, d.h. dem Bestehen einer gegenwärtigen Notlage des Antragstellers, die nicht anders als durch ein gerichtliches Eingreifen abgewendet werden kann. SGB XII

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Sozialhilfeträger muss keine Stromschulden übernehmen bei fehlendem Anordnungsgrund, d.h. dem Bestehen einer gegenwärtigen Notlage des Antragstellers, die nicht anders als durch ein gerichtliches Eingreifen abgewendet werden kann.  SGB XII  Empty Sozialhilfeträger muss keine Stromschulden übernehmen bei fehlendem Anordnungsgrund, d.h. dem Bestehen einer gegenwärtigen Notlage des Antragstellers, die nicht anders als durch ein gerichtliches Eingreifen abgewendet werden kann. SGB XII

Beitrag von Willi Schartema Fr 27 Dez 2013 - 11:00

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2013 - L 9 SO 441/13 B ER rechtskräftig

Eine Schuldenübernahme nach § 36 Abs. 1 SGB XII seitens des Sozialhilfeträgers bzw. dessen Verpflichtung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird erst dann erforderlich, wenn zumutbare Möglichkeiten des Leistungsempfängers ergebnislos ausgeschöpft worden sind, eine Fortsetzung der Energielieferung zu erreichen (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 03.09.2013 - L 19 AS 1422/13 B ER - zur parallelen Regelung des § 22 Abs. 8 des SGB II ).

Vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 1 SGB XII, insbesondere des Bestehens präsenter Selbsthilfemöglichkeiten, sind zunächst sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten einzusetzen, bevor öffentliche Leistungen, wie hier die Gewährung eines Darlehens oder einer Beihilfe zur Schuldentilgung, in Anspruch genommen werden dürfen. Dies gilt in besonderem Maße für die Übernahme rückständiger Energiekosten, da der Leistungsträger sonst zum "Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen" würde.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165799&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2239

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