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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Aufhebung der Bewilligung nach dem SGB II - Unfallrente - Beweislast des Hilfebedürftigen

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Beitrag von Willi Schartema Di 19 Mai 2015 - 21:13

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.11.2014 - L 4 AS 198/12 - rechtskräftig



Leitsätze ( Juris )
1. Die Jahresfrist gemäß § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X beginnt erst zu laufen, wenn aus Sicht der Behörde eine hinreichend sichere Informationsgrundlage der anspruchsrelevanten Tatsachen geschaffen worden ist.

2. Enthält die Verwaltungsakte keine Hinweise auf eine anzugebende Unfallrente, ist der Leistungsberechtigte für Geschehensabläufe beweisbelastet, die auf eine rechtswidrige Beratung und Anspruchsprüfung der Behörde hinauslaufen( vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 6/08 R ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177569&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Wenn der Betroffene sich darauf beruft, seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen zu sein, z.B. eine Mitteilung über geänderte Tatsachen abgegeben zu haben, trägt er die objektive Beweislast des Zugangs der entsprechenden Mitteilung bei der Behörde (LSG Sachsen, Urt. v. 04.12.2014 - L 3 AS 430/12 Rn. 58 ).

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1837/

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