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Auch ein älterer behinderter Mensch, der nun bei einem seiner Kinder und dessen Familie lebt, hat Anspruch auf die Regelbedarfsstufe 1 .
Sozialgericht Detmold, Urteil v0m 31.03.2015 - S 2 SO 308/14
Leitsätze ( Autor )
1. Es muss typisierend bei familienhaftem Zusammenleben von behinderten und nicht behinderten Menschen, gerade auch beim Zusammenleben von Eltern mit ihren behinderten erwachsenen Kindern, davon ausgegangen werden, dass die hilfebedürftige Person der Regelbedarfsstufe 1 unterfällt, ergänzt durch die gesetzliche Vermutungsregelung des § 39 Satz 1, 1. Halbsatz SGB XII ( BSG, Urteil vom 23.7.2014, B 8 SO 31/12 R ).
2. Dieser Auffassung ist zu folgen, und zwar auch für die hier vorliegende spiegelbildliche Variante, dass ein älterer behinderter Mensch nun bei einem seiner Kinder und dessen Familie lebt.
3. Für die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe kann nicht entscheidend sein, in welchem Umfang die praktischen Tätigkeiten der Haushaltsführung selbst von dem behinderten Menschen verrichtet werden oder inwiefern diese durch andere, sei es durch einen bezahlten Integrationshelfer oder Pflegedienst oder eben durch die Eltern eines jungen erwachsenen Menschen mit Behinderung oder wie hier im vorliegenden Fall eines älteren erwachsenen Menschen mit Schwerbehinderung nun durch die erwachsenen Kinder verrichtet werden. Entscheidend ist vielmehr, dass für den Leistungsberechtigten eine organisatorische, im Sinne der Inklusion gewollte Haushaltsführung stattfindet.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177542&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso bei einem erwachsenen behinderten Menschen, der bei seinen Eltern lebt - SG Detmold, Urt. v. 31.03.2015 - S 2 SO 280/14
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1835/
Willi S
Leitsätze ( Autor )
1. Es muss typisierend bei familienhaftem Zusammenleben von behinderten und nicht behinderten Menschen, gerade auch beim Zusammenleben von Eltern mit ihren behinderten erwachsenen Kindern, davon ausgegangen werden, dass die hilfebedürftige Person der Regelbedarfsstufe 1 unterfällt, ergänzt durch die gesetzliche Vermutungsregelung des § 39 Satz 1, 1. Halbsatz SGB XII ( BSG, Urteil vom 23.7.2014, B 8 SO 31/12 R ).
2. Dieser Auffassung ist zu folgen, und zwar auch für die hier vorliegende spiegelbildliche Variante, dass ein älterer behinderter Mensch nun bei einem seiner Kinder und dessen Familie lebt.
3. Für die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe kann nicht entscheidend sein, in welchem Umfang die praktischen Tätigkeiten der Haushaltsführung selbst von dem behinderten Menschen verrichtet werden oder inwiefern diese durch andere, sei es durch einen bezahlten Integrationshelfer oder Pflegedienst oder eben durch die Eltern eines jungen erwachsenen Menschen mit Behinderung oder wie hier im vorliegenden Fall eines älteren erwachsenen Menschen mit Schwerbehinderung nun durch die erwachsenen Kinder verrichtet werden. Entscheidend ist vielmehr, dass für den Leistungsberechtigten eine organisatorische, im Sinne der Inklusion gewollte Haushaltsführung stattfindet.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177542&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso bei einem erwachsenen behinderten Menschen, der bei seinen Eltern lebt - SG Detmold, Urt. v. 31.03.2015 - S 2 SO 280/14
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1835/
Willi S
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