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Bei kürzeren Abwesenheitszeiten von bis zu einem Monat bleibt die Zuständigkeit desjenigen Sozialhilfeträgers weiterhin bestehen, in dessen Bereich sich ein bedürftiger Mensch gewöhnlich und vor wie nach seiner Reise tatsächlich aufgehalten hat
(§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. November 2014 (Az.: L 9 SO 33/11):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
2. Dies ist gerade dann der Fall, wenn der eigentliche Hilfebedarf eines behinderten und pflegebedürftigen Menschen in dem Bedürfnis der Eltern als Pflegepersonen nach Erholung bestand (sog. Verhinderungspflege gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2, 3. Alt. SGB XII).
3. Die Frage, welche Maßnahme zur Entlastung der Pflegeperson geboten ist, hat in Abhängigkeit von den Anforderungen des jeweiligen Einzelfalls entschieden zu werden. Eine Entlastung in diesem Sinne kann auch durch eine vorübergehende Ortsabwesenheit des pflegebedürftigen Menschen (z. B. während der von einem Träger der Behindertenhilfe ausgerichteten Ferienreise) herbeigeführt werden.
4. § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII stellt nicht auf geltend gemachte Mindestkosten, sondern auf angemessene Kosten ab. Diese Norm hat deshalb im Lichte des § 9 Abs. 2 SGB XII ausgelegt zu werden. Der Wunsch eines behinderten Menschen, für die Zeit, in der seine Eltern als Pflegepersonen auf eine Entlastung angewiesen sind, eine Ferienfreizeit durchzuführen, ist insofern grundsätzlich berücksichtigungswert und trägt dem in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vorgegebenen Vorrang von ambulanten gegenüber stationären Leistungen Rechnung.
Anmerkung: S. a. Britta Wiegand: Zum Sozialhilfeanspruch bei einem Urlaub oder Verwandtenbesuch: http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/soziale-sicherheit/Archiv/archiv_sosi_2013_11_opt.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1782/
Willi S
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. November 2014 (Az.: L 9 SO 33/11):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
2. Dies ist gerade dann der Fall, wenn der eigentliche Hilfebedarf eines behinderten und pflegebedürftigen Menschen in dem Bedürfnis der Eltern als Pflegepersonen nach Erholung bestand (sog. Verhinderungspflege gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2, 3. Alt. SGB XII).
3. Die Frage, welche Maßnahme zur Entlastung der Pflegeperson geboten ist, hat in Abhängigkeit von den Anforderungen des jeweiligen Einzelfalls entschieden zu werden. Eine Entlastung in diesem Sinne kann auch durch eine vorübergehende Ortsabwesenheit des pflegebedürftigen Menschen (z. B. während der von einem Träger der Behindertenhilfe ausgerichteten Ferienreise) herbeigeführt werden.
4. § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII stellt nicht auf geltend gemachte Mindestkosten, sondern auf angemessene Kosten ab. Diese Norm hat deshalb im Lichte des § 9 Abs. 2 SGB XII ausgelegt zu werden. Der Wunsch eines behinderten Menschen, für die Zeit, in der seine Eltern als Pflegepersonen auf eine Entlastung angewiesen sind, eine Ferienfreizeit durchzuführen, ist insofern grundsätzlich berücksichtigungswert und trägt dem in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vorgegebenen Vorrang von ambulanten gegenüber stationären Leistungen Rechnung.
Anmerkung: S. a. Britta Wiegand: Zum Sozialhilfeanspruch bei einem Urlaub oder Verwandtenbesuch: http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/soziale-sicherheit/Archiv/archiv_sosi_2013_11_opt.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1782/
Willi S
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