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Keine Übernahme von Mietschulden im Eilverfahren wegen fehlender Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) trotz Räumungsklage
SG Hildesheim, Beschluss vom 01.10.2013 - S 33 AS 1375/13 ER
„Richtig ist zwar, dass bereits ein Räumungstitel der aktuell bewohnten Wohnung vorliegt, vor dem Hintergrund, dass jedoch eine Räumungsfrist bis zum 31.01.2014 eingeräumt wurde und den Antragstellern somit noch rund 4 Monate zur Beschaffung von neuem Wohnraum verbleiben, ist zur Überzeugung der Kammer eine Eilbedürftigkeit aktuell noch nicht gegeben. Dies gilt insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die gesetzliche Kündigungsfrist für Mietwohnungen 3 Monate beträgt und die Möglichkeit besteht, dass innerhalb der noch verbleibenden 4 Monate noch weitere Wohnungen aufgrund von Kündigungen verfügbar werden.“
Quelle: Herbert Masslau, hier zu der Webseite: Home/Impressum
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
Willi S
„Richtig ist zwar, dass bereits ein Räumungstitel der aktuell bewohnten Wohnung vorliegt, vor dem Hintergrund, dass jedoch eine Räumungsfrist bis zum 31.01.2014 eingeräumt wurde und den Antragstellern somit noch rund 4 Monate zur Beschaffung von neuem Wohnraum verbleiben, ist zur Überzeugung der Kammer eine Eilbedürftigkeit aktuell noch nicht gegeben. Dies gilt insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die gesetzliche Kündigungsfrist für Mietwohnungen 3 Monate beträgt und die Möglichkeit besteht, dass innerhalb der noch verbleibenden 4 Monate noch weitere Wohnungen aufgrund von Kündigungen verfügbar werden.“
Quelle: Herbert Masslau, hier zu der Webseite: Home/Impressum
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