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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Antragsteller, die sich jahrelang als Asylbewerber in der Bundesrepublik aufhalten, erhalten neben der Unterkunft gemäß § 3 AsylbLG Grundleistungen (2015: Taschen und Essensgeld im Umfang von jeweils 153,49 EUR und 136,21 EUR).

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Antragsteller, die sich jahrelang als Asylbewerber in der Bundesrepublik aufhalten, erhalten neben der Unterkunft gemäß § 3 AsylbLG Grundleistungen (2015: Taschen und Essensgeld im Umfang von jeweils 153,49 EUR und 136,21 EUR).  Empty Antragsteller, die sich jahrelang als Asylbewerber in der Bundesrepublik aufhalten, erhalten neben der Unterkunft gemäß § 3 AsylbLG Grundleistungen (2015: Taschen und Essensgeld im Umfang von jeweils 153,49 EUR und 136,21 EUR).

Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Mai 2015 - 10:17

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.04.2015 - L 8 AY 6/15 B ER - rechtskräftig



2. Wegen Vermögens (Pkw mit einem Wert auf 980 EUR) kann ein Aufhebungsbescheid erfolgen.

3. Das LSG kann feststellen, dass ein Widerspruch gegen einen entziehenden Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung hat. Es kann den Antragsgegner auch im Wege der Folgenbeseitigung verpflichten, die entzogenen Leistungen zu erbringen. 

Leitsätze ( Juris )

1. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz muss dazu noch von nicht anwaltlich vertretenen Rechtsschutzsuchenden nicht im Einzelnen mit der richtigen rechtlichen Terminologie bezeichnet werden.

2. Bei Anfechtungssachen wurde zuvor ein Verwaltungsakt eine Begünstigung oder Leistung zurückgenommen oder aufgehoben. Dies gilt auch nach dem AsylbLG, sofern die Bewilligung durch einen Dauerverwaltungsakt erfolgt ist.

3. Bei Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde ist der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung in entsprechender Anwendung von § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG zulässig.

4. Bei völliger Verkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde ist die Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 S 2 SGG angezeigt.

5. Ab 1.3.2015 sind gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG die Vorschriften des SGB XII auf Leistungsberechtigte anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten. Damit gelten auch die Schonbeträge nach § 1 DVO zu § 90 SGB XII.

6. Zu Unterbrechung der Vorbezugszeit im Sinne § 2 AsylbLG durch Inhaftierung.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177243&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/

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