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Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB 2 - Anforderungen an die Leistungen bzw Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Teilnahme an einer Maßnahme der Beschäftigungsinitiative Süd für über 50-Jährige - BINS50plus
BSG, Urteil vom 05.08.2015 - B 4 AS 9/15 R
Leitsätze ( Autor )
1. Die Maßnahme BINS50plus ist keine Maßnahme nach § 21 Abs. 4 SGB II.
2. Es handelt sich hier um einzelne, nicht in einem fachlichen oder inhaltlichen Zusammenhang mit dem finalen Ziel einer Teilhabe am Arbeitsleben stehende, teils nur eintägige Veranstaltungen je Halbjahr. Es ist nicht erkennbar, dass die Maßnahme von vornherein strukturiert, etwa durch bestimmte, aufeinander aufbauende Lehrinhalte, Praktika oder Prüfungen, verfolgt worden ist und zudem einen Umfang erreicht hat, der geeignet ist, einen Mehrbedarf beim Betroffenen auszulösen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13934
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1864/
Willi S
Leitsätze ( Autor )
1. Die Maßnahme BINS50plus ist keine Maßnahme nach § 21 Abs. 4 SGB II.
2. Es handelt sich hier um einzelne, nicht in einem fachlichen oder inhaltlichen Zusammenhang mit dem finalen Ziel einer Teilhabe am Arbeitsleben stehende, teils nur eintägige Veranstaltungen je Halbjahr. Es ist nicht erkennbar, dass die Maßnahme von vornherein strukturiert, etwa durch bestimmte, aufeinander aufbauende Lehrinhalte, Praktika oder Prüfungen, verfolgt worden ist und zudem einen Umfang erreicht hat, der geeignet ist, einen Mehrbedarf beim Betroffenen auszulösen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13934
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1864/
Willi S
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