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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Nachzahlung von polnischer Rente - Verteilzeitraum
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2015 - L 19 AS 2233/14 B - rechtskräftig
Nachzahlungen von Sozialleistungen sind nicht als einmalige Einnahme zu werten.
Bei der Gutschrift des Nachzahlungsbetrages des polnischen Rentenversicherungsträgers handelt es sich um anrechenbares Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II. Eine Anrechnung wie einmaliges Einkommen mit Verteilung auf sechs Monate ist rechtswidrig.
Leitsätze ( Autor)
1. Allerdings handelt es sich bei dem Nachzahlungsbetrag um eine laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II, die für den Monat zu berücksichtigen ist, in dem sie zufließt.
2. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II, wonach § 11 Abs. 3 SGB II für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, entsprechend anwendbar ist, ist nicht einschlägig.
3. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Eine nachträgliche Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert deren Qualifizierung nicht (vgl. BSG Urteile vom 16.05.2012 - B 4 AS 154/11 R , vom 07.05.2009 - B 14 AS 4/08 R - , vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R - und vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R ; vgl. auch Geiger in LPK-SGB II, 5 Aufl., § 11 Rn. 37 wonach die erste Auszahlung einer laufend zu zahlenden Leistung laufendes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 2 SGB II ist, auch wenn ein aufgestauter Betrag zur Auszahlung kommt).
4. Der einmalige Nachzahlungsbetrag einer laufenden Leistung ist auch nicht als "aufgestauter Betrag" als Einkommen i.S.v. 11 Abs. 2 S. 3 SGB II zu werten. Unter der Regelung des § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II fallen nur laufende Einnahmen, die zwar regelmäßig, aber nicht auf einander folgende Monate gezahlt werden (a. A. SG Osnabrück, Urteil vom 09.07.2014 - S 33 AS 133/13).
5. Dahinstehen kann, ob der Zufluss eines Nachzahlungsbetrages während des laufenden Bezuges einer monatlichen Sozialleistung in konstanter Höhe die Voraussetzungen der Vorschrift des § 2 Abs. 3 AlgII -VO erfüllt (so LSG Bayern, Beschluss vom 28.01.2015 - L 7 AS 16/15 B ER). Diese Vorschrift räumt dem JobCenter lediglich ein Ermessen betreffend die Bildung eines Durchschnittseinkommens bei der Ermittlung des Bedarfs vor Erlass eines Bewilligungsbescheides ein, wenn zu erwarten ist, dass laufende Einnahmen in unterschiedlicher Höhe während des Bewilligungszeitraums zufließen. Diese Vorschrift findet im Fall der Rückabwicklung keine Anwendung. Damit ist der Nachzahlungsbetrag nicht wie einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von 6 Monaten zu verteilen, sondern als laufende Einnahme auf die Bedarfe der vier Mitglieder für den Monat des Zuflusses vollständig anzurechnen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177167&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: im Ergebnis ebenso zur Nachzahlung von Sozialleistungen: SG Augsburg, Urteil vom 10.03.2015 - S 11 AS 1263/14 - Berufung anhängig beim BAY LSG Az. L 9 AS 247/15 - ( Nachzahlung v. Witwenrente ); LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2014 - L 19 AS 1860/13 B ( Nachzahlung v. Kindergeld ) und LSG NRW v. 22.7.2013 - L 2 AS 738/13 B - ( Nachzahlung v. Verletztenrente ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/
Willi S
Nachzahlungen von Sozialleistungen sind nicht als einmalige Einnahme zu werten.
Bei der Gutschrift des Nachzahlungsbetrages des polnischen Rentenversicherungsträgers handelt es sich um anrechenbares Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II. Eine Anrechnung wie einmaliges Einkommen mit Verteilung auf sechs Monate ist rechtswidrig.
Leitsätze ( Autor)
1. Allerdings handelt es sich bei dem Nachzahlungsbetrag um eine laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II, die für den Monat zu berücksichtigen ist, in dem sie zufließt.
2. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II, wonach § 11 Abs. 3 SGB II für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, entsprechend anwendbar ist, ist nicht einschlägig.
3. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Eine nachträgliche Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert deren Qualifizierung nicht (vgl. BSG Urteile vom 16.05.2012 - B 4 AS 154/11 R , vom 07.05.2009 - B 14 AS 4/08 R - , vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R - und vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R ; vgl. auch Geiger in LPK-SGB II, 5 Aufl., § 11 Rn. 37 wonach die erste Auszahlung einer laufend zu zahlenden Leistung laufendes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 2 SGB II ist, auch wenn ein aufgestauter Betrag zur Auszahlung kommt).
4. Der einmalige Nachzahlungsbetrag einer laufenden Leistung ist auch nicht als "aufgestauter Betrag" als Einkommen i.S.v. 11 Abs. 2 S. 3 SGB II zu werten. Unter der Regelung des § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II fallen nur laufende Einnahmen, die zwar regelmäßig, aber nicht auf einander folgende Monate gezahlt werden (a. A. SG Osnabrück, Urteil vom 09.07.2014 - S 33 AS 133/13).
5. Dahinstehen kann, ob der Zufluss eines Nachzahlungsbetrages während des laufenden Bezuges einer monatlichen Sozialleistung in konstanter Höhe die Voraussetzungen der Vorschrift des § 2 Abs. 3 AlgII -VO erfüllt (so LSG Bayern, Beschluss vom 28.01.2015 - L 7 AS 16/15 B ER). Diese Vorschrift räumt dem JobCenter lediglich ein Ermessen betreffend die Bildung eines Durchschnittseinkommens bei der Ermittlung des Bedarfs vor Erlass eines Bewilligungsbescheides ein, wenn zu erwarten ist, dass laufende Einnahmen in unterschiedlicher Höhe während des Bewilligungszeitraums zufließen. Diese Vorschrift findet im Fall der Rückabwicklung keine Anwendung. Damit ist der Nachzahlungsbetrag nicht wie einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von 6 Monaten zu verteilen, sondern als laufende Einnahme auf die Bedarfe der vier Mitglieder für den Monat des Zuflusses vollständig anzurechnen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177167&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: im Ergebnis ebenso zur Nachzahlung von Sozialleistungen: SG Augsburg, Urteil vom 10.03.2015 - S 11 AS 1263/14 - Berufung anhängig beim BAY LSG Az. L 9 AS 247/15 - ( Nachzahlung v. Witwenrente ); LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2014 - L 19 AS 1860/13 B ( Nachzahlung v. Kindergeld ) und LSG NRW v. 22.7.2013 - L 2 AS 738/13 B - ( Nachzahlung v. Verletztenrente ).
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Willi S
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