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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Teilaufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - keine Minderung des Erstattungsbetrages nach § 40 Abs 2 S 2 SGB 2 aF bei Guthaben nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF - Verfassungsmäßigkeit
3. 2 BSG, Urteil vom 02.12.2014 - B 14 AS 56/13 R
Bei Aufhebungen wegen Betriebskostenguthaben ist kein Abzug hinsichtlich der berücksichtigten Kosten für Unterkunft und Heizung vorzunehmen.
Leitsätze ( Autor )
1. Gutschriften mindern nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF unmittelbar den Bedarf an Leistungen für die Unterkunft. Entsprechende Kürzungen beruhen also darauf, dass der im Grundsatz anerkannte Bedarf für entsprechende Leistungen im Monat nach dem Zufluss geringer oder ganz entfallen ist, dagegen nicht darauf, dass Kosten der Unterkunft im Sinne der Abgrenzung zwischen SGB II und WoGG nicht berücksichtigt worden sind.
2. Ungeachtet der Guthabenshöhe kann deshalb bei Aufhebungen wegen Betriebskostenguthaben ein wohngeldrechtlicher Nachteil nicht entstehen und besteht kein Anlass für den Nachteilsausgleich nach § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF.
3. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014-12&Seite=0&nr=13829&pos=29&anz=32
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/
Willi S
Bei Aufhebungen wegen Betriebskostenguthaben ist kein Abzug hinsichtlich der berücksichtigten Kosten für Unterkunft und Heizung vorzunehmen.
Leitsätze ( Autor )
1. Gutschriften mindern nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF unmittelbar den Bedarf an Leistungen für die Unterkunft. Entsprechende Kürzungen beruhen also darauf, dass der im Grundsatz anerkannte Bedarf für entsprechende Leistungen im Monat nach dem Zufluss geringer oder ganz entfallen ist, dagegen nicht darauf, dass Kosten der Unterkunft im Sinne der Abgrenzung zwischen SGB II und WoGG nicht berücksichtigt worden sind.
2. Ungeachtet der Guthabenshöhe kann deshalb bei Aufhebungen wegen Betriebskostenguthaben ein wohngeldrechtlicher Nachteil nicht entstehen und besteht kein Anlass für den Nachteilsausgleich nach § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF.
3. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014-12&Seite=0&nr=13829&pos=29&anz=32
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/
Willi S
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