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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Erwerbsfähigkeit eines nichtdeutschen Antragstellers gemäß § 8 Abs. 2 SGB II steht die Ablehnung der Verlängerung des ursprünglich nach § 28 Abs. 1 AufenthG zuerkannten Aufenthaltstitels durch die Ordnungsbehörde nicht entgegen, solange die  Empty Der Erwerbsfähigkeit eines nichtdeutschen Antragstellers gemäß § 8 Abs. 2 SGB II steht die Ablehnung der Verlängerung des ursprünglich nach § 28 Abs. 1 AufenthG zuerkannten Aufenthaltstitels durch die Ordnungsbehörde nicht entgegen, solange die

Beitrag von Willi Schartema Mo 18 Apr 2016 - 10:51

Fiktionswirkung entsprechend § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wegen der gegen diesen Verwaltungsakt erhobenen Rechtsbehelfe greift.




Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2015 (Az.: S 24 AS 4480/15 ER), bestätigt durch das LSG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2016 (Az.: L 4 AS 11/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel




2. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) setzt nicht voraus, dass sich ein Antragsteller rechtmäßig und ordnungsgemäß gemeldet in Deutschland aufhält. Von maßgebender Bedeutung sind hier vielmehr die tatsächlichen
Aufenthaltsverhältnisse.

3. Wenn einer nichtdeutschen, hilfebedürftigen Person gegenüber zwar die Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt, die Ausreiseverfügung ausgesprochen und die Abschiebung angedroht, aber die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids von der Ordnungsbehörde angeordnet wurde, dann fehlt es an einer vollziehbaren Ausreisepflicht, die für eine Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG und einen gleichzeitigen Anspruchsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II erforderlich wäre.



Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2005/


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