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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Das JC hat die Absenkung der Regelleistung in unzulässiger Weise mit einer Bedingung verknüpft ( Stellung eines Weiterbewilligungsantrages ).

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Das JC hat die Absenkung der Regelleistung in unzulässiger Weise mit einer Bedingung verknüpft ( Stellung eines Weiterbewilligungsantrages ). Empty Das JC hat die Absenkung der Regelleistung in unzulässiger Weise mit einer Bedingung verknüpft ( Stellung eines Weiterbewilligungsantrages ).

Beitrag von Willi Schartema Di 7 Apr 2015 - 9:31

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.02.2015 - L 11 AS 612/13 
Auslegung des Klageantrags, Bedingung, Klageänderung



Leitsatz (Autor)
1. Eine Nebenbestimmung im Rahmen des § 31 Abs 2 SGB II ist nicht gesetzlich vorgesehen und die vom JC verfügte Bedingung stellt auch nicht die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Sanktion sicher.

2. Liegen die Voraussetzungen eines Meldeversäumnisses nach § 31 Abs 2 Satz 1 SGB II vor, tritt die Sanktionsfolge bereits kraft Gesetzes ein. Die Stellung eines Fortzahlungsantrages für die Zeit, für die im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch keine Leistungen bewilligt waren, bedurfte es hierfür nicht. Werden in einem solchen Fall keine Leistungen für die restliche Zeit des Sanktionszeitraums mehr beantragt oder bewilligt, geht die Sanktion alleine ins Leere.

Quelle:  http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176584&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1812/

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