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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Verspätete Bewerbung bzw. Das aus den " Augen verlieren des Vermittlungsvorschlags " rechtfertigt nicht immer Absenkung der Regelleistung.

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Verspätete Bewerbung bzw. Das aus den " Augen verlieren des Vermittlungsvorschlags " rechtfertigt nicht immer Absenkung der Regelleistung.  Empty Verspätete Bewerbung bzw. Das aus den " Augen verlieren des Vermittlungsvorschlags " rechtfertigt nicht immer Absenkung der Regelleistung.

Beitrag von Willi Schartema Di 31 Jan 2017 - 9:26

SG Cottbus, Beschluss v. 12.08.2016 - S 40 AS 1768/16 ER - erstritten von RA Dr. Jens-Torsten Lehmann, Cottbus



Unübersichtliche Rechtsfolgenbelehrung macht Sanktionsbescheid rechtswidrig, denn die Warnfunktion der Rechtsfolgenbelehrung ist nur bei ausreichender optischer Gestaltung gewährleistet.

Eine Rechtsfolgenbelehrung erfüllt ihre Warnfunktion nicht, wenn sie formal in einer Schriftgröße gehalten ist, die deutlich unterhalb der Schriftgröße des übrigen Schreibens liegt.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Der Antragsteller hat sich nicht geweigert die Arbeit aufzunehmen bzw. die Anbahnung der Arbeit verhindert.

2. Dass in einer Bewerbungsphase, selbst wenn sich die Bewerbungsaktivitäten in einem überschaubaren Rahmen halten, auch mal eine Bewerbung vergessen wird, ist nicht so unwahrscheinlich, dass man ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgehen könnte, dass dieser Vortrag eine Schutzbehauptung wäre (

3. Für ein nur fahrlässiges Verhalten spricht auch das umgehende Nachholen der Bewerbung jedenfalls in so einer ansprechenden Form, dass der Arbeitgeber bereit war, dem Antragsteller eine Nebentätigkeit zu geben.

4. Zweifel bestehen, ob die Rechtsfolgenbelehrung so gestaltet ist, dass sie der Warnfunktion genügt.

5. Denn drucktechnisch ist die Rechtsfolgenbelehrung in einer deutlich kleineren Schrift gehalten als der Rest des Textes. Das Wort Rechtsfolgenbehrung wird dabei nicht hervorgehoben und der Text ist durch fehlende Absätze und Schriftgröße so gestaltet, dass ein flüssiges Lesen erschwert wird.

6. Um ihrer Warnfunktion zu genügen, muss eine Rechtsfolgenbelehrung auch über die inhaltliche Richtigkeit und Verständlichkeit hinaus, drucktechnisch so deutlich gestaltet sein, dass sie dem Betroffenem zum einen ohne weiteres in die Augen fällt und er zum anderen auch ohne Probleme in der Lage ist, die Belehrung zu lesen und zu erfassen.

7. Dem genügt der dem Vermittlungsvorschlag angefügte Fließtext nicht.

Rechtstipp: SG München v. 10.08.2016 - S 13 AS 2433/14 - Eine Rechtsfolgenbelehrung erfüllt ihre Warnfunktion nicht, wenn sie formal in einer Schriftgröße gehalten ist, die deutlich unterhalb der Schriftgröße des übrigen Schreibens liegt.
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2138/
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