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Brillenreparatur Jobcenter müssen Arbeitslosen die Reparatur einer Brille bezahlen. Das entschied das Bundessozialgericht.
Brillenreparatur Jobcenter müssen Arbeitslosen die Reparatur einer Brille bezahlen. Das entschied das Bundessozialgericht.
Hartz-IV-Bezieher können sich die Kosten für eine Brillenreparatur vom Jobcenter erstatten lassen. Denn die Reparaturkosten stellen einen Sonderbedarf dar, der nicht im Regelbedarf enthalten ist, entschied am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 14 AS 4/17 R)
Geklagt hatte ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger aus Niedersachsen. Seinen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Reparatur seiner Brille lehnte das Jobcenter ab. Der Mann müsse den anfallenden Betrag aus seinen Hartz-IV-Leistungen ansparen.
Das Sozialgericht und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verurteilten die Behörde zur Kostenerstattung von 66 Euro. Die Brille sei als „therapeutisches Gerät” anzusehen. Deren Reparaturkosten seien nicht im Regelbedarf enthalten.
Das Bundessozialgericht folgte den Vorinstanzen. In der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, in der die einzelnen Bedarfe für Hilfebedürftige aufgeführt sind, seien die Kosten für eine Brillenreparatur nicht enthalten. Es handele sich um einen Sonderbedarf, den das Jobcenter decken muss.
[size=32]Hartz-IV: Brillenreparaturkosten werden erstattet[/size]
Hartz-IV-Bezieher erhalten Brillenreparaturkosten erstattet
BSG: Jobcenter muss für Sonderbedarf aufkommen
25.10.2017
Jobcenter müssen für die Reparatur einer kaputten Brille aufkommen. Denn machen Hartz-IV-Bezieher entsprechende Reparaturkosten geltend, stellt dies einen Sonderbedarf dar, der nicht im Hartz-IV-Regelbedarf enthalten ist, urteilte am Mittwoch, 25. Oktober 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 4/17 R).
Damit bekam ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger aus dem Landkreis Cloppenburg recht. Er hatte 2014 bei seinem Jobcenter die Übernahme der Reparaturkosten für ein kaputtes Brillenglas beantragt. Insgesamt wollte er 110 Euro haben. Darin enthalten waren 44 Euro Mehrkosten für ein entspiegeltes Glas.
Das Sozialgericht Oldenburg und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gaben dem Mann zumindest teilweise recht. Das Jobcenter müsse die Reparaturkosten in Höhe von 66 Euro dem Hartz-IV-Bezieher erstatten. Keinen Erfolg hatte die Klage jedoch hinsichtlich des entspiegelten Brillenglases. Dafür habe es keine medizinischen Gründe gegeben.
Das Jobcenter wollte jedoch auch nicht die 66 Euro für ein normales Glas zahlen und legte gegen die Entscheidung Revision beim BSG ein. Die Reparaturkosten seien Teil des Regelbedarfs. Der Mann müsse daher die anfallenden Aufwendungen aus seinen Hartz-IV-Leistungen selbst bezahlen und gegebenenfalls hierfür Rücklagen bilden.
Wie nun das BSG entschied, kann der Hartz-IV-Bezieher aber die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von hier 66 Euro verlangen, urteilte das BSG. Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 2008, in der die einzelnen Posten des Regelbedarfs für Hartz-IV-Bezieher aufgeführt sind, enthalten keine Aufwendungen für die Reparatur von „therapeutischen Geräten und Ausrüstungen“. Dazu gehöre auch die Brille. Eine erforderliche Brillenreparatur sei daher als Sonderbedarf anzusehen, für den das Jobcenter aufkommen muss.
Mittlerweile wurde die Einkommens- und Verbrauchsstrichprobe 2013 zwar aktualisiert. Doch auch in der aktualisierten Fassung ist die Brillenreparatur nicht im Regelbedarf aufgeführt.
Quelle: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-brillenreparaturkosten-werden-erstattet.php
Willi S
Hartz-IV-Bezieher können sich die Kosten für eine Brillenreparatur vom Jobcenter erstatten lassen. Denn die Reparaturkosten stellen einen Sonderbedarf dar, der nicht im Regelbedarf enthalten ist, entschied am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 14 AS 4/17 R)
Geklagt hatte ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger aus Niedersachsen. Seinen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Reparatur seiner Brille lehnte das Jobcenter ab. Der Mann müsse den anfallenden Betrag aus seinen Hartz-IV-Leistungen ansparen.
Das Sozialgericht und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verurteilten die Behörde zur Kostenerstattung von 66 Euro. Die Brille sei als „therapeutisches Gerät” anzusehen. Deren Reparaturkosten seien nicht im Regelbedarf enthalten.
Das Bundessozialgericht folgte den Vorinstanzen. In der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, in der die einzelnen Bedarfe für Hilfebedürftige aufgeführt sind, seien die Kosten für eine Brillenreparatur nicht enthalten. Es handele sich um einen Sonderbedarf, den das Jobcenter decken muss.
[size=32]Hartz-IV: Brillenreparaturkosten werden erstattet[/size]
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25.10.2017
Jobcenter müssen für die Reparatur einer kaputten Brille aufkommen. Denn machen Hartz-IV-Bezieher entsprechende Reparaturkosten geltend, stellt dies einen Sonderbedarf dar, der nicht im Hartz-IV-Regelbedarf enthalten ist, urteilte am Mittwoch, 25. Oktober 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 4/17 R).
Damit bekam ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger aus dem Landkreis Cloppenburg recht. Er hatte 2014 bei seinem Jobcenter die Übernahme der Reparaturkosten für ein kaputtes Brillenglas beantragt. Insgesamt wollte er 110 Euro haben. Darin enthalten waren 44 Euro Mehrkosten für ein entspiegeltes Glas.
Das Sozialgericht Oldenburg und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gaben dem Mann zumindest teilweise recht. Das Jobcenter müsse die Reparaturkosten in Höhe von 66 Euro dem Hartz-IV-Bezieher erstatten. Keinen Erfolg hatte die Klage jedoch hinsichtlich des entspiegelten Brillenglases. Dafür habe es keine medizinischen Gründe gegeben.
Das Jobcenter wollte jedoch auch nicht die 66 Euro für ein normales Glas zahlen und legte gegen die Entscheidung Revision beim BSG ein. Die Reparaturkosten seien Teil des Regelbedarfs. Der Mann müsse daher die anfallenden Aufwendungen aus seinen Hartz-IV-Leistungen selbst bezahlen und gegebenenfalls hierfür Rücklagen bilden.
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Mittlerweile wurde die Einkommens- und Verbrauchsstrichprobe 2013 zwar aktualisiert. Doch auch in der aktualisierten Fassung ist die Brillenreparatur nicht im Regelbedarf aufgeführt.
Quelle: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-brillenreparaturkosten-werden-erstattet.php
Willi S
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