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Im Falle einer bewussten Doppelzahlung ist das Erstattungsverhältnis auf die Leistungsträger beschränkt.
VG Braunschweig, Urteil vom 26.02.2015, 3 A 80/13
Leitsätze (Juris)
Die Wohngeldstelle darf die von ihr geleisteten Wohngeldbeträge nicht vom Empfänger zurückfordern, wenn sie wegen ihrer Leistung nach § 103 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen das Jobcenter hat, weil dieses die vorangegangene Wohngeldzahlung gekannt, aber unberücksichtigt gelassen und seinerseits (für den Empfänger ein zweites Mal) mit Rücksicht auf den Unterkunftsbedarf gezahlt hat; wegen §§ 103, 107 SGB X ist es Sache des Jobcenters, die Rückforderung des zu viel Gezahlten zu betreiben.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE150000789&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Anmerkung: S. a. Keine Rückerstattungspflicht eines Leistungsempfängers bei Anspruch gegen Behörde - ein Beitrag von Rechtsanwältin Irene Rose, August-Bebel-Str. 223, 33602 Bielefeld - VG Berlin Urteil vom 24.06.2014 – VG 21 K 195.12 : http://www.anwalt.de/rechtstipps/keine-rueckerstattungspflicht-eines-leistungsempfaengers-bei-anspruch-gegen-behoerde_061628.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1798/
Willi S
Leitsätze (Juris)
Die Wohngeldstelle darf die von ihr geleisteten Wohngeldbeträge nicht vom Empfänger zurückfordern, wenn sie wegen ihrer Leistung nach § 103 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen das Jobcenter hat, weil dieses die vorangegangene Wohngeldzahlung gekannt, aber unberücksichtigt gelassen und seinerseits (für den Empfänger ein zweites Mal) mit Rücksicht auf den Unterkunftsbedarf gezahlt hat; wegen §§ 103, 107 SGB X ist es Sache des Jobcenters, die Rückforderung des zu viel Gezahlten zu betreiben.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE150000789&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Anmerkung: S. a. Keine Rückerstattungspflicht eines Leistungsempfängers bei Anspruch gegen Behörde - ein Beitrag von Rechtsanwältin Irene Rose, August-Bebel-Str. 223, 33602 Bielefeld - VG Berlin Urteil vom 24.06.2014 – VG 21 K 195.12 : http://www.anwalt.de/rechtstipps/keine-rueckerstattungspflicht-eines-leistungsempfaengers-bei-anspruch-gegen-behoerde_061628.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1798/
Willi S
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