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Zur Auslegung der Rechtsfolge des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II im Falle des Umzugs unter gleichzeitiger Begründung einer neuen Bedarfsgemeinschaft
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 30.11.2015 - S 91 AS 1484/15 - rechtskräftig - Berufung war zugelassen
Leitsatz ( Juris )
1. Wird ein Raum einer Wohnung ausschließlich oder ganz überwiegend für gewerbliche Zwecke genutzt (Arbeitszimmer), so sind die anteilig auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen keine Aufwendungen zur Sicherung des existenziellen Bedürfnisses von Unterkunft und Heizung und darum auch nicht als Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 anzusehen.
2. Ändert sich bei einem nicht notwendigen Umzug gleichzeitig die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft, ist die Rechtsfolge des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB 2 dahin auszulegen, dass der anzuerkennende Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Umzug für jeden individuellen Leistungsberechtigten auf höchstens den Betrag begrenzt ist, der für den individuellen Leistungsberechtigten vor dem Umzug als sein individueller Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung anzusehen war.
Dieser den Leistungsanspruch begrenzende Betrag kann für jeden Leistungsberechtigten unterschiedlich hoch ausfallen.
3. Die Ansicht, wonach Leistungsberechtigte nach einem nicht notwendigen Umzug unter Veränderung des Personenbestandes der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB 2 auf Leistungen in Höhe ihres Kopfteils an den Kosten derjenigen Unterkunft beschränkt sein sollen, die sie zumutbarer Weise hätten beziehen können, ist ohne Rechtsgrundlage.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183808&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Wird ein Raum einer Wohnung ausschließlich oder ganz überwiegend für gewerbliche Zwecke genutzt (Arbeitszimmer), so sind die anteilig auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen keine Aufwendungen zur Sicherung des existenziellen Bedürfnisses von Unterkunft und Heizung und darum auch nicht als Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 anzusehen.
2. Ändert sich bei einem nicht notwendigen Umzug gleichzeitig die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft, ist die Rechtsfolge des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB 2 dahin auszulegen, dass der anzuerkennende Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Umzug für jeden individuellen Leistungsberechtigten auf höchstens den Betrag begrenzt ist, der für den individuellen Leistungsberechtigten vor dem Umzug als sein individueller Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung anzusehen war.
Dieser den Leistungsanspruch begrenzende Betrag kann für jeden Leistungsberechtigten unterschiedlich hoch ausfallen.
3. Die Ansicht, wonach Leistungsberechtigte nach einem nicht notwendigen Umzug unter Veränderung des Personenbestandes der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB 2 auf Leistungen in Höhe ihres Kopfteils an den Kosten derjenigen Unterkunft beschränkt sein sollen, die sie zumutbarer Weise hätten beziehen können, ist ohne Rechtsgrundlage.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183808&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
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