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LSG Niedersachsen-Bremen urteilt, dass weitere Schulbedarfe vom JC zu übernehmen sind
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.12.2017 - L 11 AS 349/17 – Revision zugelassen
Leitsatz ( Juris )
1. Die Kosten für die Beschaffung eines Taschenrechners sind von der Schulbedarfspauschale des § 28 Abs 3 SGB II erfasst und können deshalb nicht als besonderer, unabweisbarer Bedarf im Sinne des § 21 Abs 6 SGB II beansprucht werden. Die Höhe der Schulbedarfspauschale (insgesamt 100 € pro Jahr) ist gegenwärtig rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Anschaffungskosten für Schulbücher sind nicht von der Schulbedarfspauschale des § 28 Abs 3 SGB II erfasst sondern bei der Ermittlung des Regelbedarfs berücksichtigt worden (in der Position "Bücher und Broschüren" der EVS 2008/2013, vgl. § 6 RBEG 2011 bzw. § 6 RBEG).
3. Sofern die Anschaffungskosten für Schulbücher (hier: notwendige Schulbücher im Wert von 135,65 € für die 11. Klasse eines Beruflichen Gymnasiums in Niedersachen) nicht anderweitig übernommen werden (z.B. im Wege der Lernmittelfreiheit), deckt der Regelbedarf diese Kosten der Höhe nach evident nicht ab.
4. Kosten für Schulbücher, soweit sie nicht tatsächlich durch den Schulträger oder andere staatliche Stellen übernommen werden, sind ein durch Leistungen nach dem SGB II sicherzustellender Bedarf, weil der Bundesgesetzgeber mit dem SGB II das gesamte menschenwürdige Existenzminimum einschließlich der Kosten des Schulbesuchs sicherstellen muss (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - Rn 181 f, 197; entgegen BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R - Rn 27).
5. Schulbuchkosten sind zwar ein besonderer, jedoch kein laufender Bedarf im Sinne des § 21 Abs 6 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 47/09 R - Rn 16).
6. Es handelt sich um eine planwidrige Regelungslücke, dass für durch Lernmittelfreiheit nicht abgedeckte Schulbuchkosten im Gesamtgefüge des SGB II keine auskömmlichen Leistungen vorgesehen sind. Diese planwidrige Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung des § 21 Abs 6 SGB II zu schließen ist, soweit der Bedarf im Einzelfall unabweisbar ist
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=1C7DB2381CA869A4ECE2C1EBB206E706.jp18?doc.id=JURE180000356&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2298/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Die Kosten für die Beschaffung eines Taschenrechners sind von der Schulbedarfspauschale des § 28 Abs 3 SGB II erfasst und können deshalb nicht als besonderer, unabweisbarer Bedarf im Sinne des § 21 Abs 6 SGB II beansprucht werden. Die Höhe der Schulbedarfspauschale (insgesamt 100 € pro Jahr) ist gegenwärtig rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Anschaffungskosten für Schulbücher sind nicht von der Schulbedarfspauschale des § 28 Abs 3 SGB II erfasst sondern bei der Ermittlung des Regelbedarfs berücksichtigt worden (in der Position "Bücher und Broschüren" der EVS 2008/2013, vgl. § 6 RBEG 2011 bzw. § 6 RBEG).
3. Sofern die Anschaffungskosten für Schulbücher (hier: notwendige Schulbücher im Wert von 135,65 € für die 11. Klasse eines Beruflichen Gymnasiums in Niedersachen) nicht anderweitig übernommen werden (z.B. im Wege der Lernmittelfreiheit), deckt der Regelbedarf diese Kosten der Höhe nach evident nicht ab.
4. Kosten für Schulbücher, soweit sie nicht tatsächlich durch den Schulträger oder andere staatliche Stellen übernommen werden, sind ein durch Leistungen nach dem SGB II sicherzustellender Bedarf, weil der Bundesgesetzgeber mit dem SGB II das gesamte menschenwürdige Existenzminimum einschließlich der Kosten des Schulbesuchs sicherstellen muss (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - Rn 181 f, 197; entgegen BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R - Rn 27).
5. Schulbuchkosten sind zwar ein besonderer, jedoch kein laufender Bedarf im Sinne des § 21 Abs 6 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 47/09 R - Rn 16).
6. Es handelt sich um eine planwidrige Regelungslücke, dass für durch Lernmittelfreiheit nicht abgedeckte Schulbuchkosten im Gesamtgefüge des SGB II keine auskömmlichen Leistungen vorgesehen sind. Diese planwidrige Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung des § 21 Abs 6 SGB II zu schließen ist, soweit der Bedarf im Einzelfall unabweisbar ist
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=1C7DB2381CA869A4ECE2C1EBB206E706.jp18?doc.id=JURE180000356&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2298/
Willi S
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