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Hilfeempfänger hat keinen Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung für seinen Wohnwagen, wenn - wie hier - auf seinem Abstellplatz eine Versorgung mit Wasser und Strom nicht gewährleistet ist.
SG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 26.01.2015 - S 44 AS 3530/14
Leitsätze ( Autor)
1. Eine Wohnung im Sinne des § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II ist eine Einrichtung bzw. Unterkunft, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw. der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre gewährleistet sowie die Befriedigung grundlegender menschlicher Bedürfnisse (z.B. Essen, Trinken, Schlafen) auf Dauer ermöglicht.
2. Den genannten Anforderungen an eine Wohnung entspricht der Wohnwagen des HE nicht.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE150003042#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1790/
Willi S
Leitsätze ( Autor)
1. Eine Wohnung im Sinne des § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II ist eine Einrichtung bzw. Unterkunft, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw. der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre gewährleistet sowie die Befriedigung grundlegender menschlicher Bedürfnisse (z.B. Essen, Trinken, Schlafen) auf Dauer ermöglicht.
2. Den genannten Anforderungen an eine Wohnung entspricht der Wohnwagen des HE nicht.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE150003042#focuspoint
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Willi S
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