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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kostenübernahme für den Besuch einer Tagesbildungsstätte in Niedersachsen als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe SGB XII

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Beitrag von Willi Schartema Mo 26 März 2018 - 15:33

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2018 - L 8 SO 249/17 B ER

Leitsatz ( Juris )

1. Im Fall bestehender Mehrfachbehinderungen ist nicht auf den Schwerpunkt der Behinderungen, sondern auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen abzustellen (vgl BVerwG vom 23.9.1999 - 5 C 26/98 = BVerwGE 109, 325). Leistungen nach §§ 53 ff SGB XII sind auch dann vorrangig, wenn die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger/körperlicher Behinderung eingehen (Fortführung von LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.10.2015 - L 8 SO 122/12 - juris Rn.43).

2. Für die Beurteilung, ob aufgrund einer Fetalen Alkoholspektrumstörung (FAS) neben einer seelischen auch eine wesentliche geistige Behinderung i.S. des § 3 Eingliederungshilfe-Verordnung vorliegt, kann das Erreichen eines bestimmten IQ-Werts (von 70 bzw. 75) lediglich als Indiz für eine geistige Behinderung herangezogen werden, deren Wesentlichkeit maßgeblich danach zu bestimmen ist, inwieweit sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben der Gesellschaft führt.

3. Eingliederungshilfeleistungen der Sozialhilfeträger sind im Rahmen des sozialhilferechtlich zu bestimmenden Kernbereichs der pädagogischen Aufgaben der Schule nicht zu erbringen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21, BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - juris Rn. 16 und BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 24). Ein Anspruch auf Übernahme von entsprechenden Kosten kommt aber aufgrund von bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII in Betracht. Diese binden den beteiligten Dienst bzw. die Einrichtung insoweit in gleicher Weise wie den Träger der Sozialhilfe.

4. Der Träger der Sozialhilfe kann sich auf den Mehrkostenvorbehalt nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII grundsätzlich nur dann mit Erfolg berufen, wenn der Hilfebedürftige entweder von den unverhältnismäßigen Mehrkosten Kenntnis hatte oder aber - in der Regel vom Träger der Sozialhilfe - (rechtzeitig) über gleich geeignete Alternativen aufgeklärt worden ist (Fortführung von LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.05.2007 - L 8 SO 136/06 - juris Rn. 60).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=A2B7459E42901ED954FE40F06785E4B2.jp16?doc.id=JURE180003132&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
Rechtstipp: vgl. BSG, Urteil vom 21.9.2017, B 8 SO 24/15 R 
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2330/
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