Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Kostenübernahme für den Besuch einer Tagesbildungsstätte in Niedersachsen als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe SGB XII
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Kostenübernahme für den Besuch einer Tagesbildungsstätte in Niedersachsen als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe SGB XII
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2018 - L 8 SO 249/17 B ER
Leitsatz ( Juris )
1. Im Fall bestehender Mehrfachbehinderungen ist nicht auf den Schwerpunkt der Behinderungen, sondern auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen abzustellen (vgl BVerwG vom 23.9.1999 - 5 C 26/98 = BVerwGE 109, 325). Leistungen nach §§ 53 ff SGB XII sind auch dann vorrangig, wenn die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger/körperlicher Behinderung eingehen (Fortführung von LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.10.2015 - L 8 SO 122/12 - juris Rn.43).
2. Für die Beurteilung, ob aufgrund einer Fetalen Alkoholspektrumstörung (FAS) neben einer seelischen auch eine wesentliche geistige Behinderung i.S. des § 3 Eingliederungshilfe-Verordnung vorliegt, kann das Erreichen eines bestimmten IQ-Werts (von 70 bzw. 75) lediglich als Indiz für eine geistige Behinderung herangezogen werden, deren Wesentlichkeit maßgeblich danach zu bestimmen ist, inwieweit sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben der Gesellschaft führt.
3. Eingliederungshilfeleistungen der Sozialhilfeträger sind im Rahmen des sozialhilferechtlich zu bestimmenden Kernbereichs der pädagogischen Aufgaben der Schule nicht zu erbringen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21, BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - juris Rn. 16 und BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 24). Ein Anspruch auf Übernahme von entsprechenden Kosten kommt aber aufgrund von bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII in Betracht. Diese binden den beteiligten Dienst bzw. die Einrichtung insoweit in gleicher Weise wie den Träger der Sozialhilfe.
4. Der Träger der Sozialhilfe kann sich auf den Mehrkostenvorbehalt nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII grundsätzlich nur dann mit Erfolg berufen, wenn der Hilfebedürftige entweder von den unverhältnismäßigen Mehrkosten Kenntnis hatte oder aber - in der Regel vom Träger der Sozialhilfe - (rechtzeitig) über gleich geeignete Alternativen aufgeklärt worden ist (Fortführung von LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.05.2007 - L 8 SO 136/06 - juris Rn. 60).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=A2B7459E42901ED954FE40F06785E4B2.jp16?doc.id=JURE180003132&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Rechtstipp: vgl. BSG, Urteil vom 21.9.2017, B 8 SO 24/15 R
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2330/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Im Fall bestehender Mehrfachbehinderungen ist nicht auf den Schwerpunkt der Behinderungen, sondern auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen abzustellen (vgl BVerwG vom 23.9.1999 - 5 C 26/98 = BVerwGE 109, 325). Leistungen nach §§ 53 ff SGB XII sind auch dann vorrangig, wenn die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger/körperlicher Behinderung eingehen (Fortführung von LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.10.2015 - L 8 SO 122/12 - juris Rn.43).
2. Für die Beurteilung, ob aufgrund einer Fetalen Alkoholspektrumstörung (FAS) neben einer seelischen auch eine wesentliche geistige Behinderung i.S. des § 3 Eingliederungshilfe-Verordnung vorliegt, kann das Erreichen eines bestimmten IQ-Werts (von 70 bzw. 75) lediglich als Indiz für eine geistige Behinderung herangezogen werden, deren Wesentlichkeit maßgeblich danach zu bestimmen ist, inwieweit sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben der Gesellschaft führt.
3. Eingliederungshilfeleistungen der Sozialhilfeträger sind im Rahmen des sozialhilferechtlich zu bestimmenden Kernbereichs der pädagogischen Aufgaben der Schule nicht zu erbringen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21, BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - juris Rn. 16 und BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 24). Ein Anspruch auf Übernahme von entsprechenden Kosten kommt aber aufgrund von bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII in Betracht. Diese binden den beteiligten Dienst bzw. die Einrichtung insoweit in gleicher Weise wie den Träger der Sozialhilfe.
4. Der Träger der Sozialhilfe kann sich auf den Mehrkostenvorbehalt nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII grundsätzlich nur dann mit Erfolg berufen, wenn der Hilfebedürftige entweder von den unverhältnismäßigen Mehrkosten Kenntnis hatte oder aber - in der Regel vom Träger der Sozialhilfe - (rechtzeitig) über gleich geeignete Alternativen aufgeklärt worden ist (Fortführung von LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.05.2007 - L 8 SO 136/06 - juris Rn. 60).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=A2B7459E42901ED954FE40F06785E4B2.jp16?doc.id=JURE180003132&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Rechtstipp: vgl. BSG, Urteil vom 21.9.2017, B 8 SO 24/15 R
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2330/
Willi S
Ähnliche Themen
» Meldeaufforderung zum Besuch einer "Berufsmesse"
» Zur Übernahme der Kosten für den Besuch einer Tagesbildungsstätte in Niedersachsen seit Beginn des Schuljahrs 2010/2011 nach dem SGB XII.
» Das Jobcenter muss Kosten von rund 6.500 Euro für den Besuch eines Hartz IV-Empfängers bei seinen in Australien lebenden Kindern selbst dann nicht übernehmen, wenn es sich bereits grundsätzlich zur Kostenübernahme einer derartigen Flugreise bereit erklärt
» Streitig ist im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kostenübernahme für eine Schulbegleitung zum Besuch der Sonderschule ( hier ablehnend )
» Keine Kostenübernahme für Sonderanfertigung einer Gleitsichtbrille mit zwei Prismengläsern für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. schulischen Ausbildung aus dem Vermittlungsbudget durch das Jobcenter, wenn die die begehrte
» Zur Übernahme der Kosten für den Besuch einer Tagesbildungsstätte in Niedersachsen seit Beginn des Schuljahrs 2010/2011 nach dem SGB XII.
» Das Jobcenter muss Kosten von rund 6.500 Euro für den Besuch eines Hartz IV-Empfängers bei seinen in Australien lebenden Kindern selbst dann nicht übernehmen, wenn es sich bereits grundsätzlich zur Kostenübernahme einer derartigen Flugreise bereit erklärt
» Streitig ist im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kostenübernahme für eine Schulbegleitung zum Besuch der Sonderschule ( hier ablehnend )
» Keine Kostenübernahme für Sonderanfertigung einer Gleitsichtbrille mit zwei Prismengläsern für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. schulischen Ausbildung aus dem Vermittlungsbudget durch das Jobcenter, wenn die die begehrte
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema