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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Sa 23 Feb 2013 - 13:37

der Unterkunft und Heizung ausgewirkt hat


Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss
vom 13.02.2013 - L 2 AS 42/13 B rechtskräftig



Auch eine Betriebskostenrückzahlung, die dem Hilfebedürftigen nicht ausgezahlt
worden ist, sondern die mit einer künftigen Mietforderung verrechnet worden
ist, bewirkt einen "wirtschaftlichen Zuwachs", weil sie die
entsprechende Verbindlichkeit verringert (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4
AS 132/11 R).

Nach der Sonderregelung zur Einkommensanrechnung von Rückzahlungen und Guthaben
des § 22 Abs. 3 SGB II ist allerdings abweichend vom tatsächlichen
"Zufluss" des Einkommens für die Einkommensanrechnung erst der Monat
nach der Rückzahlung oder Gutschrift maßgeblich.


Erst die in diesem Monat entstehenden Aufwendungen
werden gemindert (vgl. auch BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R, RdNr.
18).



Anmerkung: Bei der
Anrechnung von Betriebskosten-Guthaben nach § 22 Abs. 3 SGB II kommt es - nicht
auf den Entstehungszeitpunkt an(vgl. dazu Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - L 20 AS 861/12).


Rechtstipp: BSG,
Urteil vom 16.05.2012,- B 4 AS 132/11 R



Leitsatz:

Wird ein Betriebskostenguthaben vom Vermieter in
voller Höhe gegen Mietrückstände aufgerechnet, so mindern sich die Aufwendungen
für Unterkunftskosten im Folgemonat nicht, wenn der Leistungsberechtigte das
Guthaben aus Rechtsgründen nicht realisieren kann


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/22-abs-3-sgb-ii-ist-nicht-einschrankend.html

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