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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 16 Feb 2015 - 9:26

BSG, Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 61/13



Leitsätze (Autor)
1. Absetzbeträge nach § 11b Abs 2 SGB II sind bei dem Zusammentreffen von Einkünften aus nicht privilegierter Erwerbstätigkeit iS von § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II und aus steuerprivilegierter (ehrenamtlicher) Tätigkeit iS von § 11b Abs 2 Satz 3 SGB II für jede Tätigkeit gesondert anzusetzen und können auch nebeneinander eingreifen.

2. Der erhöhte Freibetrag ist nicht erst zu berücksichtigen, wenn die Entschädigung für die steuerprivilegierte Tätigkeit über 100 Euro beträgt.

3. Der Bezug eines privilegierten Einkommens nach § 11b Abs 2 Satz 3 SGB II bewirkt aber nicht, dass dessen erhöhter Freibetrag vom gesamten Einkommen abzusetzen ist.

4. Bei der Ermittlung des Zusatzfreibetrages nach § 11b Abs 3 SGB II ist nicht das Gesamteinkommen einzubeziehen, das 100 Euro übersteigt, sondern lediglich das nach der Bereinigung nach § 11b Abs 2 SGB II (noch) zu berücksichtigende Einkommen.
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13723&pos=14&anz=198 
 


Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1782/

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