Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit als Betreuer - keine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zweckbestimmte Einnahme - jährliche Auszahlung in Form
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
Seite 1 von 1
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit als Betreuer - keine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zweckbestimmte Einnahme - jährliche Auszahlung in Form
eines Pauschalbetrags - Absetzung des monatlichen Freibetrages nur einmalig im Zufluss- bzw Folgemonat
BSG, Urteil v. 24.08.2017 - B 4 AS 9/16 R
[b]Ist bei der Zahlung von Aufwendungsersatz nach § 1835a BGB (jährlicher Pauschbetrag) ausnahmsweise eine Verteilung der einmaligen Einnahme auf mehrere Monate vorzunehmen? [/b]
Aufwandsentschädigungen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer (§ 1835a BGB) sind anrechenbares Einkommen, welche monatlich zu berücksichtigen sind unter Berücksichtigung des Freibetrages nach 11b Abs 2 Satz 3 SGB II.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Aufwandsentschädigungen nach §§ 1908i, 1835a BGB gehören nicht zu den nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht zu berücksichtigenden Einkommensarten, denn es handelt sich nicht um Einnahmen, die in ihrer Verwendung zweckbestimmt sind.
2. Der Freibetrag ist monatlich und nicht etwa als Jahresfreibetrag in Höhe von 12 x 200 Euro zu berücksichtigen. § 1835a Abs 2 BGB schreibt zwar zwingend eine jährliche Zahlung der Pauschale vor. Für den Freibetrag gilt aber das Monatsprinzip. Dies hat das BSG in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach herausgestellt.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14682
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2234/
BSG, Urteil v. 24.08.2017 - B 4 AS 9/16 R
[b]Ist bei der Zahlung von Aufwendungsersatz nach § 1835a BGB (jährlicher Pauschbetrag) ausnahmsweise eine Verteilung der einmaligen Einnahme auf mehrere Monate vorzunehmen? [/b]
Aufwandsentschädigungen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer (§ 1835a BGB) sind anrechenbares Einkommen, welche monatlich zu berücksichtigen sind unter Berücksichtigung des Freibetrages nach 11b Abs 2 Satz 3 SGB II.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Aufwandsentschädigungen nach §§ 1908i, 1835a BGB gehören nicht zu den nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht zu berücksichtigenden Einkommensarten, denn es handelt sich nicht um Einnahmen, die in ihrer Verwendung zweckbestimmt sind.
2. Der Freibetrag ist monatlich und nicht etwa als Jahresfreibetrag in Höhe von 12 x 200 Euro zu berücksichtigen. § 1835a Abs 2 BGB schreibt zwar zwingend eine jährliche Zahlung der Pauschale vor. Für den Freibetrag gilt aber das Monatsprinzip. Dies hat das BSG in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach herausgestellt.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14682
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2234/
Ähnliche Themen
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit als Betreuer - keine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zweckbestimmte Einnahme - jährliche Auszahlung in Form
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit als Betreuer - keine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zweckbestimmte Einnahme - jährliche Auszahlung in Form
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Aufwandsentschädigungen für Betreuer - keine zweckbestimmte Einnahme
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Aufwandsentschädigungen für Betreuer - zweckbestimmte Einnahme
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Zusammentreffen von Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst mit (anderem) Erwerbseinkommen ( hier selbständiges ) -Taschengeld nach § 2 Nr. 4 BFDG - keine zweckbestimmte
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit als Betreuer - keine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zweckbestimmte Einnahme - jährliche Auszahlung in Form
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Aufwandsentschädigungen für Betreuer - keine zweckbestimmte Einnahme
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Aufwandsentschädigungen für Betreuer - zweckbestimmte Einnahme
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Zusammentreffen von Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst mit (anderem) Erwerbseinkommen ( hier selbständiges ) -Taschengeld nach § 2 Nr. 4 BFDG - keine zweckbestimmte
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema