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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - selbstständige Arbeit - kein horizontaler Verlustausgleich bei Einkommen aus zwei Gewerbebetrieben

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Beitrag von Willi Schartema Mo 18 Apr 2016 - 9:09

BSG, Urteil vom 17.02.2016 - - B 4 AS 17/15 R

Leitsatz ( Redakteur )

1. Bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ist eine Saldierung von Gewinn und Verlust aus zwei verschiedenen Gewerbebetrieben nicht zulässig.

2. Im SGB II ist ein sogenannter horizontaler Verlustausgleich nicht erlaubt, also der Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben - die der Einkommensberechnung zugrunde zu legen sind - innerhalb einer Einkommensart.

3. Ebenso wenig kann ein Gebot des horizontalen Verlustausgleichs aus § 5 Alg II-V abgeleitet werden.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184591&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: Schmidt in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 10 DVO§82SGBXII
Rn 6.2


Für den Bereich des SGB II hat das BSG entschieden, dass eine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus Gewerbebetrieben mit unterschiedlichen Betriebsstätten nicht zu erfolgen hat. Die Regelung des § 5 Alg II-V, die (wie § 10 DVO§82SGBXII) nach dem Wortlaut nur den vertikalen Verlustausgleich ausschließe, beinhalte auch ein Verbot der Saldierung von positiven mit negativen Einkünften derselben Einkunftsart. Das schließt das BSG aus dem – auch in der Sozialhilfe geltenden – Nachranggrundsatz, dass Einkommen zunächst der Sicherung des Lebensunterhalts und nicht zur Schuldentilgung einzusetzen ist (BSG v. 17.02.2016 - B 4 AS 17/15 R).
Aktualisierung vom 06.04.2016



Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2005/


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