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SG Oldenburg kippt Mietspiegel in Delmenhorst - Hartz-IV-Empfänger können höhere Mieten einfordern - Für Bewilligungszeiträume ab 2012 ist auf die um zehn Prozent pauschal zu erhöhenden Werte aus § 12 WoGG abzustellen - Zur Überprüfung und
Fortschreibungspflicht eines auf einem qualifizierten Mietspiegel beruhenden Konzepts nach § 22 Abs. 1 S.1 SGB II
SG Oldenburg, Urteil v. 14.01.2015 - S 42 AS 1737/12 - Die Berufung wird zugelassen (unveröffentlicht)
Leitsätze (Autor)
1. Der Grundsicherungsträger ist auch bei einem nach § 22 Abs. 1 SGB II erstellten Konzept verpflichtet, die dadurch bestimmten Referenzmieten mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und ggf. fortzuschreiben.
2. Der Aktualität des einem schlüssigen Konzepts nach § 22 Abs. 1 SGB II zugrunde gelegten Datenmaterials sind Grenzen gesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R). Das SGB II selbst bestimmt nicht, innerhalb welcher Frist und in welchem Umfang die Leistungsträger die Schlüssigkeit eines aus den Daten eines qualifizierten Mietspiegels abgeleiteten Konzepts nach § 22 Abs. 1 SGB II durch eine erneute Datenerhebung oder -fortschreibung zu überprüfen haben. Unter Heranziehung des § 22 c Abs. 2 SGB II ist es gerechtfertigt analog auch in den Fällen, in denen die Kosten der Unterkunft nicht durch kommunale Satzung bestimmt werden, auf eine Zweijahresfrist abzustellen.
3. Denn es wäre nicht sachgerecht, an eine kommunale Satzung, für die letztlich auch die Daten eines qualifizierten Mietspiegels herangezogen werden können (vgl. § 22 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) andere Anforderungen zu stellen.
4. Trifft den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Kostensenkungsobliegenheit, sind die Leistungen für Unterkunft nach dem SGB 2 – bei festgestelltem Ausfall der lokalen Erkenntnismöglichkeiten – auch unter der Geltung des § 12 Wohngeldgesetz neuer Fassung auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlags von 10 vom Hundert zu begrenzen.
5. Im Rahmen der Einkommensanrechnung ist Kindergeld für mehr als zwei Kinder entsprechend der Anzahl der Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, gleichmäßig aufzuteilen ( LSG NSB, Urt. v. 30.01.2013 - L 13 AS 67/11, a. A. Thüringer LSG, Urteil vom 17. April 2014 - L 9 AS 1180/13 ).
Anmerkung 1: S. a. : ALG II - Sozialgericht Oldenburg kippt Delmenhorster Mietspiegel, eine Kurzanmerkung vom vertretenden RA Thomas Kauf: http://www.rechtsanwalt-kauf.de/ALGII
Anmerkung 2: SG Oldenburg kippt Mietspiegel in Delmenhorst - Hartz-IV-Empfänger können höhere Mieten einfordern. Künftig sollen die Werte aus der Wohngeldtabelle plus 10 Prozent gelten: Eine Person bekommt dann 363,00 Euro. Zwei Personen: 442,20 Euro, drei Personen: 526,90 Euro, vier Personen: 611,60 Euro, fünf Personen: 701,80 Euro und für jede weitere Person im Haushalt 84,70 Euro. Weiterlesen: http://www.noz.de/lokales-dk/delmenhorst/artikel/541976/hartz-iv-empfanger-konnen-hohere-unterhaltskosten-einfordern
Anmerkung 3: ebenso Urteil vom gleichen Tage - SG Oldenburg, Urteil vom 14.01.2015 - S 42 AS 479/12
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
SG Oldenburg, Urteil v. 14.01.2015 - S 42 AS 1737/12 - Die Berufung wird zugelassen (unveröffentlicht)
Leitsätze (Autor)
1. Der Grundsicherungsträger ist auch bei einem nach § 22 Abs. 1 SGB II erstellten Konzept verpflichtet, die dadurch bestimmten Referenzmieten mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und ggf. fortzuschreiben.
2. Der Aktualität des einem schlüssigen Konzepts nach § 22 Abs. 1 SGB II zugrunde gelegten Datenmaterials sind Grenzen gesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R). Das SGB II selbst bestimmt nicht, innerhalb welcher Frist und in welchem Umfang die Leistungsträger die Schlüssigkeit eines aus den Daten eines qualifizierten Mietspiegels abgeleiteten Konzepts nach § 22 Abs. 1 SGB II durch eine erneute Datenerhebung oder -fortschreibung zu überprüfen haben. Unter Heranziehung des § 22 c Abs. 2 SGB II ist es gerechtfertigt analog auch in den Fällen, in denen die Kosten der Unterkunft nicht durch kommunale Satzung bestimmt werden, auf eine Zweijahresfrist abzustellen.
3. Denn es wäre nicht sachgerecht, an eine kommunale Satzung, für die letztlich auch die Daten eines qualifizierten Mietspiegels herangezogen werden können (vgl. § 22 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) andere Anforderungen zu stellen.
4. Trifft den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Kostensenkungsobliegenheit, sind die Leistungen für Unterkunft nach dem SGB 2 – bei festgestelltem Ausfall der lokalen Erkenntnismöglichkeiten – auch unter der Geltung des § 12 Wohngeldgesetz neuer Fassung auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlags von 10 vom Hundert zu begrenzen.
5. Im Rahmen der Einkommensanrechnung ist Kindergeld für mehr als zwei Kinder entsprechend der Anzahl der Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, gleichmäßig aufzuteilen ( LSG NSB, Urt. v. 30.01.2013 - L 13 AS 67/11, a. A. Thüringer LSG, Urteil vom 17. April 2014 - L 9 AS 1180/13 ).
Anmerkung 1: S. a. : ALG II - Sozialgericht Oldenburg kippt Delmenhorster Mietspiegel, eine Kurzanmerkung vom vertretenden RA Thomas Kauf: http://www.rechtsanwalt-kauf.de/ALGII
Anmerkung 2: SG Oldenburg kippt Mietspiegel in Delmenhorst - Hartz-IV-Empfänger können höhere Mieten einfordern. Künftig sollen die Werte aus der Wohngeldtabelle plus 10 Prozent gelten: Eine Person bekommt dann 363,00 Euro. Zwei Personen: 442,20 Euro, drei Personen: 526,90 Euro, vier Personen: 611,60 Euro, fünf Personen: 701,80 Euro und für jede weitere Person im Haushalt 84,70 Euro. Weiterlesen: http://www.noz.de/lokales-dk/delmenhorst/artikel/541976/hartz-iv-empfanger-konnen-hohere-unterhaltskosten-einfordern
Anmerkung 3: ebenso Urteil vom gleichen Tage - SG Oldenburg, Urteil vom 14.01.2015 - S 42 AS 479/12
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
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