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Reparaturkosten für Brillen müssen vom Träger der Grundsicherung nach dem SGB II als Zuschuss bzw.Sonderbedarf übernommen werden
Reparaturkosten für Brillen müssen vom Träger der Grundsicherung nach dem SGB II als Zuschuss bzw.Sonderbedarf übernommen werden
Dies geht aus einem am Mittwoch, dem 12.03.2013 veröffentlichtem Urteil des SG Osnabrück hervor.
Nach § 24 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3, Satz 2 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung sind
Leistungen für die Reparatur von therapeutischen Geräten und
Ausrüstungen als Sonderbedarf zu erbringen, die Neuregelung in § 24 SGB
II soll nur atypische Bedarfslagen erfassen (dazu: Loose in
Gemeinschaftskommentar zum SGB II, Stand: November 2011, § 24 SGB, Rn.
62).
Brillen gehören zur
therapeutischen Ausrüstung im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II.
Darüber hinaus sind zwar die Kosten für die Anschaffung von Brillen im
Regelsatz enthalten, nicht dagegen die Reparaturkosten für Brillen.
Die Brillenreparatur stellt einen atypischen bedarf im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II dar.
Denn anders als die
Korrektur der Gläser oder der Wechsel des Brillengestelles aufgrund von
Modetrends spielen Reparaturkosten im Alltag von Brillenträgern eine
absolut untergeordnete Rolle.
Es handelt sich daher bei Reparaturkosten gerade nicht um typische Kosten eines Brillenträgers.
Sozialgericht Osnabrück 33. Kammer, Urteil vom 05.02.2013 - S 33 AS 46/12
Leitsatz
Kosten für die Reparatur von Brillen zur Korrektur der Sehschärfe sind als Sonderbedarf nach § 24 SGB II zu erstatten.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/reparaturkosten-fur-brillen-mussen-vom.html
Willi S
Reparaturkosten für Brillen müssen vom Träger der Grundsicherung nach dem SGB II als Zuschuss bzw.Sonderbedarf übernommen werden
Willi Schartema schrieb:
Reparaturkosten für Brillen müssen vom Träger der Grundsicherung nach dem SGB II als Zuschuss bzw.Sonderbedarf übernommen werden
Dies geht aus einem am Mittwoch, dem 12.03.2013 veröffentlichtem Urteil des SG Osnabrück hervor.
Nach § 24 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3, Satz 2 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung sind
Leistungen für die Reparatur von therapeutischen Geräten und
Ausrüstungen als Sonderbedarf zu erbringen, die Neuregelung in § 24 SGB
II soll nur atypische Bedarfslagen erfassen (dazu: Loose in
Gemeinschaftskommentar zum SGB II, Stand: November 2011, § 24 SGB, Rn.
62).
Brillen gehören zur
therapeutischen Ausrüstung im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II.
Darüber hinaus sind zwar die Kosten für die Anschaffung von Brillen im
Regelsatz enthalten, nicht dagegen die Reparaturkosten für Brillen.
Die Brillenreparatur stellt einen atypischen bedarf im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II dar.
Denn anders als die
Korrektur der Gläser oder der Wechsel des Brillengestelles aufgrund von
Modetrends spielen Reparaturkosten im Alltag von Brillenträgern eine
absolut untergeordnete Rolle.
Es handelt sich daher bei Reparaturkosten gerade nicht um typische Kosten eines Brillenträgers.
Sozialgericht Osnabrück 33. Kammer, Urteil vom 05.02.2013 - S 33 AS 46/12
Leitsatz
Kosten für die Reparatur von Brillen zur Korrektur der Sehschärfe sind als Sonderbedarf nach § 24 SGB II zu erstatten.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/reparaturkosten-fur-brillen-mussen-vom.html
Willi S
Sozialgericht
Detmold Urteil vom 11.01.2011, - S 21 AS 926/10 - , rechtskräftig
Gleitsichtbrille nach § 21 Abs. 6 SGB II JC
muss bezahlen
Denn er kann die Kosten für die Anschaffung einer
Sehhilfe wegen des bereits
überschießenden erheblichen Bedarfs nicht
ansparen oder
einsparen(monatliche Fahrkosten zu Ärzten,
Einkäufe nur mittels
Taxifahrten ).
Dies folgt für die Zeit vor dem 03.06.2010
unmittelbar aus der Entscheidung des BVerfG vom
09.02.2010 (1 BvL 1/09;
1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09). Die vom BVerfG
geforderte atypische
Bedarfslage erkläre sich hier aus der
besonderen Lebenssituation des an
Diabetes mellitus erkrankten
Leistungsempfängers, so das Sozialgericht.
Dieser könne sein durch das Grundgesetz
garantiertes Existenzminimum
durch die pauschaliert erbrachten Leistungen
nach dem SGB II nicht mehr
sicherstellen. Er könne insbesondere die Kosten
für die Anschaffung der
Sehhilfe wegen des bereits gesundheitsbedingt
erheblichen Bedarfs nicht
aus der Regelleistung an- oder einsparen.
Betrachtet man den
atypischen Bedarf nur nach Gegenständen
getrennt, so könnte es sein,
dass überhaupt kein Mehrbedarf im Sinne des
Urteils des BVerfG
entstünde, wenn jeder Einzelposten nur einmal
im Bewilligungszeitraum
benötigt würde. Eine solche Sichtweise werde
der Entscheidung des BVerfG
nicht gerecht. Der Gesetzgeber sollte hierdurch
vielmehr veranlasst
werden, dafür Sorge zu tragen, dass in
besonderen Härtefällen das
Existenzminimum von Menschen, die regelmäßig
mehr Leistungen benötigen,
als sich aus dem statistischen Mittel ergibt,
im untersten Netz der
sozialen Absicherung ausreichend aufgefangen
werden.
Richtig ist
meines erachtens der Ansatz des
Sozialgerichtes, dass es die
Einsparmöglichkeiten anhand der weiteren
Belastungen überprüft.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138542
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=7&t=8
Willi S
Ausgabe 5/2013 der Zeitschrft quer der Arbeitslosenselbsthilfe Oldenburg e.V. : Hartz IV-Empfänger haben Leistungsanspruch auf eine Brille - Musterantrag
Willi Schartema schrieb:
Reparaturkosten für Brillen müssen vom Träger der Grundsicherung nach dem SGB II als Zuschuss bzw.Sonderbedarf übernommen werden
Dies geht aus einem am Mittwoch, dem 12.03.2013 veröffentlichtem Urteil des SG Osnabrück hervor.
Nach § 24 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3, Satz 2 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung sind
Leistungen für die Reparatur von therapeutischen Geräten und
Ausrüstungen als Sonderbedarf zu erbringen, die Neuregelung in § 24 SGB
II soll nur atypische Bedarfslagen erfassen (dazu: Loose in
Gemeinschaftskommentar zum SGB II, Stand: November 2011, § 24 SGB, Rn.
62).
Brillen gehören zur
therapeutischen Ausrüstung im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II.
Darüber hinaus sind zwar die Kosten für die Anschaffung von Brillen im
Regelsatz enthalten, nicht dagegen die Reparaturkosten für Brillen.
Die Brillenreparatur stellt einen atypischen bedarf im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II dar.
Denn anders als die
Korrektur der Gläser oder der Wechsel des Brillengestelles aufgrund von
Modetrends spielen Reparaturkosten im Alltag von Brillenträgern eine
absolut untergeordnete Rolle.
Es handelt sich daher bei Reparaturkosten gerade nicht um typische Kosten eines Brillenträgers.
Sozialgericht Osnabrück 33. Kammer, Urteil vom 05.02.2013 - S 33 AS 46/12
Leitsatz
Kosten für die Reparatur von Brillen zur Korrektur der Sehschärfe sind als Sonderbedarf nach § 24 SGB II zu erstatten.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/reparaturkosten-fur-brillen-mussen-vom.html
Willi S
Den Antrag und weitere
Info, warum man davon ausgeht, dass Leistungsenpfänger nach dem SGB 2
einen Leistungsanspruch auf Kostenübernahme für eine Brille haben,
finden Sie hier:
Musterantrag zur Kostenübernahme für eine Brille hier:
Anmerkung: Man darf sehr gespannt sein, wie diese Antzräge beschieden werden - der Klageweg dürfte eröffnet sein.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/ausgabe-52013-der-zeitschrft-quer-der.html
Willi S
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