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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufstocker - Antrag auf Arbeitslosengeld nach SGB III umfasst nicht den Antrag auf Arbeitslosengeld II
BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 4 AS 29/13 R
Leitsätze (Autor)
In einer Antragstellung auf Arbeitslosengeld I ist jedenfalls insoweit keine - zugleich inzident erfolgte - Antragstellung auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu erblicken, als es um Leistungsansprüche von anderen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft, insbesondere von Familienangehörigen des Antragstellers, geht.
Ebenso wenig bewirkt der gestellte Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - als nachgeholter Antrag i.S. des § 28 SGB X - eine Rückwirkung des Antragszeitpunkts . Die hier vorliegende Fallkonstellation, in der die andere Sozialleistung - das Arbeitslosengeld nach dem SGB III - nicht versagt worden ist, sondern bewilligt wurde und "nur" nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft sicherzustellen, unterfällt dieser Regelung nicht.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13349
Anmerkung: So auch bereits bspw. RiSG Berlin Udo Geiger in "Leitfaden zum Arbeitslosengeld II - Der Rechtsratgeber zum SGB II", 10. Aufl., 2014, Seite 792. (...)Die AA hat hier keine Befugnis, den Alg I-Antrag in einen Antrag auf ALG II umzudeuten und ihn an das Jobcenter weiterzuleiten.(...)
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/
Willi S
Leitsätze (Autor)
In einer Antragstellung auf Arbeitslosengeld I ist jedenfalls insoweit keine - zugleich inzident erfolgte - Antragstellung auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu erblicken, als es um Leistungsansprüche von anderen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft, insbesondere von Familienangehörigen des Antragstellers, geht.
Ebenso wenig bewirkt der gestellte Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - als nachgeholter Antrag i.S. des § 28 SGB X - eine Rückwirkung des Antragszeitpunkts . Die hier vorliegende Fallkonstellation, in der die andere Sozialleistung - das Arbeitslosengeld nach dem SGB III - nicht versagt worden ist, sondern bewilligt wurde und "nur" nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft sicherzustellen, unterfällt dieser Regelung nicht.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13349
Anmerkung: So auch bereits bspw. RiSG Berlin Udo Geiger in "Leitfaden zum Arbeitslosengeld II - Der Rechtsratgeber zum SGB II", 10. Aufl., 2014, Seite 792. (...)Die AA hat hier keine Befugnis, den Alg I-Antrag in einen Antrag auf ALG II umzudeuten und ihn an das Jobcenter weiterzuleiten.(...)
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/
Willi S
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