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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Schutzfrist nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II von in der Regel längstens sechs Monaten beginnt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen.    Empty Die Schutzfrist nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II von in der Regel längstens sechs Monaten beginnt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen.

Beitrag von Willi Schartema Di 30 Dez 2014 - 10:03

Sozialgericht Freiburg, Urteil vom 18.12.2014 - S 19 AS 1756/14



Leitsätze (Juris)
1. Die Schutzfrist des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II ist grundsätzlich an keine bestimmte Wohnung gebunden.

2. Zieht ein Leistungsempfänger innerhalb der regelmäßig sechsmonatigen Schutzfrist des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II von einer abstrakt unangemessenen Wohnung in eine andere Wohnung um, die ebenfalls abstrakt unangemessen ist, so ist der Leistungsträger nur dann zu einer Absenkung auf die abstrakt angemessenen Unterkunftskosten berechtigt, wenn der Leistungsempfänger durch den Abschluss des neuen Mietvertrages gegen eine wirksame Kostensenkungsobliegenheit verstoßen hat.

 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174451&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1766/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=e8fda588512294ce572e64e41054531a


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