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Eingliederungsverwaltungsakt - Geltungsdauer unter sechs Monaten
SG München, Beschluss vom 21.10.2014 - S 13 AS 2490/14 ER
Leitsätze (Autor)
Die Rechtswidrigkeit des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes ergibt sich aus der Tatsache, dass das Jobcenter entgegen der gesetzlichen Vorgabe ohne Ermessenserwägungen eine Geltungsdauer von unter vier Monaten angeordnet hat.
Zwar verweist § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II lediglich auf die Regelungen des Satz 2. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass der Grundsicherungsträger die Geltungsdauer des ersetzenden Verwaltungsaktes ohne Bindung an die Vorgabe des Satzes 3 nach freiem Ermessen festlegen können sollte. Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen werden. Aufgrund des Verhältnisses der Regelungen in Satz 1 und 2 des § 15 Abs. 1 SGB II zu Satz 6 dieser Vorschrift gilt dies auch für den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (vgl. BSG vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R). Dies gilt nicht nur für einen Verwaltungsakt, der eine Geltungsdauer von über sechs Monaten verfügt, sondern auch bei der Anordnung einer Geltungsdauer von weniger als sechs Monaten (vgl. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.08.2014, L 18 AS 1967/14 B PKH ).
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Anmerkung: gleicher Auffassung SG Altenburg, Beschluss vom 15.08.2014 - S 22 AS 1825/14 ER, n. v. ; SG München, Beschluss vom 05.06.2014 - S 48 AS 1306/14 ER, n. v.; SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 09.05.2014 – S 28 AS 1366/13; SG Chemnitz, Beschluss vom 29. April 2014 - S 29 AS 1636/14 ER, n. v.; SG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2014 - S 58 AS 1238 /14 ER, n. v. und LSG NRW, Beschluss vom 17.10.2013 - L 7 AS 836/13 B -.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1737/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Die Rechtswidrigkeit des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes ergibt sich aus der Tatsache, dass das Jobcenter entgegen der gesetzlichen Vorgabe ohne Ermessenserwägungen eine Geltungsdauer von unter vier Monaten angeordnet hat.
Zwar verweist § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II lediglich auf die Regelungen des Satz 2. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass der Grundsicherungsträger die Geltungsdauer des ersetzenden Verwaltungsaktes ohne Bindung an die Vorgabe des Satzes 3 nach freiem Ermessen festlegen können sollte. Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen werden. Aufgrund des Verhältnisses der Regelungen in Satz 1 und 2 des § 15 Abs. 1 SGB II zu Satz 6 dieser Vorschrift gilt dies auch für den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (vgl. BSG vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R). Dies gilt nicht nur für einen Verwaltungsakt, der eine Geltungsdauer von über sechs Monaten verfügt, sondern auch bei der Anordnung einer Geltungsdauer von weniger als sechs Monaten (vgl. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.08.2014, L 18 AS 1967/14 B PKH ).
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Anmerkung: gleicher Auffassung SG Altenburg, Beschluss vom 15.08.2014 - S 22 AS 1825/14 ER, n. v. ; SG München, Beschluss vom 05.06.2014 - S 48 AS 1306/14 ER, n. v.; SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 09.05.2014 – S 28 AS 1366/13; SG Chemnitz, Beschluss vom 29. April 2014 - S 29 AS 1636/14 ER, n. v.; SG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2014 - S 58 AS 1238 /14 ER, n. v. und LSG NRW, Beschluss vom 17.10.2013 - L 7 AS 836/13 B -.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1737/
Willi S
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