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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Deckelung der Unterkunftskosten nach Unterbrechung des Leistungsbezugs

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Keine Deckelung der Unterkunftskosten nach Unterbrechung des Leistungsbezugs Empty Keine Deckelung der Unterkunftskosten nach Unterbrechung des Leistungsbezugs

Beitrag von Willi Schartema Mo 1 Dez 2014 - 13:10

Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 09.04.2014 - B 14 AS 23/13 R von Prof. Dr. Uwe Berlit, Vors. RiBVerwG


Leitsatz
Die Begrenzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung bei einem nicht erforderlichen Umzug entfaltet nach einer mit der Unterbrechung des Leistungsbezugs von mindestens einem Kalendermonat verbundenen Überwindung der Hilfebedürftigkeit jedenfalls durch Erzielung bedarfsdeckenden Einkommens keine Wirkung mehr.
 
Auszug:
 
Auswirkungen für die Praxis
 
Für die Praxis stellt das Urteil klar, dass eine Begrenzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung auf den Betrag, der für eine frühere Unterkunft zu berücksichtigen war, dann nicht mehr erfolgen darf, wenn die Hilfebedürftigkeit – regelmäßig durch eigenes Erwerbseinkommen – für mindestens einen Monat unterbrochen gewesen ist. Für eine Zäsur reicht eine Minderung des Leistungsanspruches durch anzurechnendes Einkommen nicht aus. Die Möglichkeiten einer „strategischen Ausnutzung“ dieser Rechtsprechung mindert, dass die Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat objektiv entfallen sein muss; dies hat der Leistungsberechtigte gegebenenfalls darzulegen und ist von Amts wegen zu prüfen. Der Leistungsberechtigte kann eine Zäsur nicht durch einen Verzicht auf Leistungen oder eine Verzögerung der Antragstellung um einen Monat herbeiführen, wenn er objektiv weiterhin (teilweise) hilfebedürftig gewesen ist.
 
Nicht eindeutig ist nach den Entscheidungsgründen die Frage zu beurteilen, ob eine Unterbrechungswirkung auch in Fällen eintritt, in denen für mehrere Monate Leistungen deswegen nicht gewährt werden, weil nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II eine höhere einmalige Einnahme auf einen längeren Verteilzeitraum aufzuteilen ist und dies den Leistungsanspruch vollständig entfallen lässt; die besseren Gründe sprechen für eine Zäsur.
 
Quelle: http://www.juris.de/jportal/portal/t/1lc5/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000012714&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp ( Juris )
 
 Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/

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