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SG Karlsruhe: Richterablehnung - Besorgnis der Befangenheit
Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19.03.2013 - S 1 SF 1000/13 AB
Die
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags begründet für das anhängige
Hauptsacheverfahren keine Besorgnis der Befangenheit des Richters (vgl.
LSG Baden-Württemberg vom 18.01.2006 - L 11 KR 157/06 A).
Auch
die Abweisung früherer Klagen des Antragsteller begründet für sich
allein keine Besorgnis der Befangenheit des Richters für weitere
Klageverfahren desselben Beteiligten (vgl. BVerfG, NZS 2011, 92 ff.
m.w.N).
Anmerkung:
Nach
§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der
Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet
ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu
rechtfertigen.
Hierbei
kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist,
sondern darauf, ob der Beteiligte bei vernünftiger Würdigung aller
Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu
zweifeln (vgl. BVerfG, NJW 2010, 669 sowie BSG SozR 1500 § 60 Nr. 3 und
BSG SozR 4-1500 § 60 Nr. 7).
Subjektive,
unvernünftige Erwägungen scheiden aus. Vielmehr müssen objektiv
hinreichende Gründe vorhanden sein, dass der ablehnende Beteiligte unter
Berücksichtigung der Ansicht eines vernünftig denkenden Beteiligten
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters haben darf.
Es muss ein unsachliches Verhalten des betreffenden Richters vorliegen.
Der Beitrag wurde erstelltvon Detlef Brock, langjähriger Sozialberater des Sozialrechtsexperten.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/sg-karlsruhe-richterablehnung-besorgnis.html
Willi S
Die
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags begründet für das anhängige
Hauptsacheverfahren keine Besorgnis der Befangenheit des Richters (vgl.
LSG Baden-Württemberg vom 18.01.2006 - L 11 KR 157/06 A).
Auch
die Abweisung früherer Klagen des Antragsteller begründet für sich
allein keine Besorgnis der Befangenheit des Richters für weitere
Klageverfahren desselben Beteiligten (vgl. BVerfG, NZS 2011, 92 ff.
m.w.N).
Anmerkung:
Nach
§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der
Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet
ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu
rechtfertigen.
Hierbei
kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist,
sondern darauf, ob der Beteiligte bei vernünftiger Würdigung aller
Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu
zweifeln (vgl. BVerfG, NJW 2010, 669 sowie BSG SozR 1500 § 60 Nr. 3 und
BSG SozR 4-1500 § 60 Nr. 7).
Subjektive,
unvernünftige Erwägungen scheiden aus. Vielmehr müssen objektiv
hinreichende Gründe vorhanden sein, dass der ablehnende Beteiligte unter
Berücksichtigung der Ansicht eines vernünftig denkenden Beteiligten
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters haben darf.
Es muss ein unsachliches Verhalten des betreffenden Richters vorliegen.
Der Beitrag wurde erstelltvon Detlef Brock, langjähriger Sozialberater des Sozialrechtsexperten.
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Willi S
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