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Mietschuldenübernahme durch das Jobcenter bei Räumungsklage auf Grund von Sanktionen als Darlehen im Eilverfahren bis zum Hauptverfahren
SG Köln, Beschluss vom 14.11.2014 - S 15 AS 4227/14 ER
Leitsätze ( Autor)
1. Mietschulden sind zu übernehmen, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs. 8 SGB 2 in der Fassung vom 13.5.2011).
2. Dies gilt auch, wenn das Jobcenter zwar derzeit auf Grund von Sanktionen und des damit einhergehenden Wegfalls des Alg II-Anspruches keine Leistungen für die Unterkunft und Heizung erbringt, weil es hierfür zum einen auf einen Anspruch dem Grunde nach ankommt ( LSG NRW, Beschluss v. 23.04.2014 - L 7 AS 371/14 B ER ).
3. Zumal zum anderen die zu Grunde liegenden Sanktionen bzw. Minderungen auch unter Berücksichtigung der Vielzahl der diesbezüglich mittlerweile anhängigen Hauptsacheverfahren zwischen den Beteiligten nicht bestandskräftig sind.
4. Das JC verkennt, wenn es meint, durch die Sanktionen hätte der Antragsteller die Schulden selbst herbeigeführt, denn die Sanktionsentscheidungen sind nicht bestandskräftig und die Sanktionen sind zum anderen auch durch die Übernahme der Schulden nicht wirkungslos, da bei der hier nur in Betracht kommenden Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 8 Satz 3 SGB II eine Rückzahlungspflicht für den Antragsteller entsteht ( (vgl. Bay LSG, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - L 11 AS 850/12 B ER ).
Der Beschluss liegt vor.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1747/
Willi S
Leitsätze ( Autor)
1. Mietschulden sind zu übernehmen, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs. 8 SGB 2 in der Fassung vom 13.5.2011).
2. Dies gilt auch, wenn das Jobcenter zwar derzeit auf Grund von Sanktionen und des damit einhergehenden Wegfalls des Alg II-Anspruches keine Leistungen für die Unterkunft und Heizung erbringt, weil es hierfür zum einen auf einen Anspruch dem Grunde nach ankommt ( LSG NRW, Beschluss v. 23.04.2014 - L 7 AS 371/14 B ER ).
3. Zumal zum anderen die zu Grunde liegenden Sanktionen bzw. Minderungen auch unter Berücksichtigung der Vielzahl der diesbezüglich mittlerweile anhängigen Hauptsacheverfahren zwischen den Beteiligten nicht bestandskräftig sind.
4. Das JC verkennt, wenn es meint, durch die Sanktionen hätte der Antragsteller die Schulden selbst herbeigeführt, denn die Sanktionsentscheidungen sind nicht bestandskräftig und die Sanktionen sind zum anderen auch durch die Übernahme der Schulden nicht wirkungslos, da bei der hier nur in Betracht kommenden Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 8 Satz 3 SGB II eine Rückzahlungspflicht für den Antragsteller entsteht ( (vgl. Bay LSG, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - L 11 AS 850/12 B ER ).
Der Beschluss liegt vor.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1747/
Willi S
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