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Nach § 39 SGB VIII ist ein Unterhaltsanspruch bei ambulanten Hilfen ausgeschlossen - Den Leistungsträgern nach dem SGB II ist es verwehrt, Leistungen im Hinblick auf anderweitige Sozialleistungen, die aber nicht zufließen, zu verweigern.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.2014 - L 19 AS 1772/14 B ER - rechtskräftig
Volljähriger Antragsteller hat Anspruch auf Regelbedarf nach § 20 Abs. 3 SGB II, denn er ist nicht in Anwendung jugendhilferechtlicher Vorschriften außerhalb des Elternhauses untergebracht, sondern wohnt aus eigener Initiative in einer Gastfamilie. Der notwendige Unterhalt ist im Rahmen der Jugendhilfe nur sicherzustellen, wenn die Hilfe in voll- oder teilstationärer Form erbracht wird.
Leitsätze ( Autor)
1. Ist ein SGB II-Leistungsträger der Meinung, dass ein Antragsteller einen anderweitigen Anspruch auf Sozialleistungen hat, hat er diesen aufzufordern, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach dem SGB II den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen (§ 5 Abs. 3 S. 1 SGB II). Nach Zubilligung der anderen Leistung kann der Leistungsträger nach dem SGB II einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X geltend machen. Eine Verneinung der Hilfebedürftigkeit (und damit letztlich das Austragen eines Zuständigkeitsstreits auf dem Rücken des Hilfebedürftigen) sieht das Gesetz nicht vor.
2. Nach § 39 SGB VIII ist ein Unterhaltsanspruch bei ambulanten Hilfen ausgeschlossen. Nur wenn der Unterhalt des Kindes, Jugendlichen oder - wie hier - jungen Volljährigen im Rahmen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses sicherzustellen ist, beinhaltet die Jugendhilfeleistung auch Unterkunft und Verpflegung. Dies ist bei ambulanten Hilfen in aller Regel nicht der Fall.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173638&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quele: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1747/
Willi S
Volljähriger Antragsteller hat Anspruch auf Regelbedarf nach § 20 Abs. 3 SGB II, denn er ist nicht in Anwendung jugendhilferechtlicher Vorschriften außerhalb des Elternhauses untergebracht, sondern wohnt aus eigener Initiative in einer Gastfamilie. Der notwendige Unterhalt ist im Rahmen der Jugendhilfe nur sicherzustellen, wenn die Hilfe in voll- oder teilstationärer Form erbracht wird.
Leitsätze ( Autor)
1. Ist ein SGB II-Leistungsträger der Meinung, dass ein Antragsteller einen anderweitigen Anspruch auf Sozialleistungen hat, hat er diesen aufzufordern, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach dem SGB II den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen (§ 5 Abs. 3 S. 1 SGB II). Nach Zubilligung der anderen Leistung kann der Leistungsträger nach dem SGB II einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X geltend machen. Eine Verneinung der Hilfebedürftigkeit (und damit letztlich das Austragen eines Zuständigkeitsstreits auf dem Rücken des Hilfebedürftigen) sieht das Gesetz nicht vor.
2. Nach § 39 SGB VIII ist ein Unterhaltsanspruch bei ambulanten Hilfen ausgeschlossen. Nur wenn der Unterhalt des Kindes, Jugendlichen oder - wie hier - jungen Volljährigen im Rahmen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses sicherzustellen ist, beinhaltet die Jugendhilfeleistung auch Unterkunft und Verpflegung. Dies ist bei ambulanten Hilfen in aller Regel nicht der Fall.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173638&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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