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Antragsteller hat Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG ohne Einschränkung nach § 1a AsylbLG
Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 09.10.2014 - L 8 AY 474/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze ( Juris)
1. Die Statthaftigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.d.F. des BUK-NOK vom 19.10.13 (BGBl I 3836) i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG richtet sich ausschließlich nach der zugrundeliegenden Hauptsache, nicht dem Beschwerdegegenstand im einstweiligen Rechtsschutz.
2. Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich grundsätzlich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG, selbst wenn die Auffassung vom erkennenden Gericht in der Tatsacheninstanz ohne neue Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht geteilt wird.
3. Einstweiliger Rechtsschutz ist bei existenzsichernden Leistungen ab Antragstellung bei dem Sozialgericht zu gewähren, wenn ein Anordnungsanspruch offensichtlich besteht, so dass der Leistungsträger nicht durch eine abweichende Entscheidung in der Hauptsache einem Rückgriffsrisiko ausgesetzt sein kann.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173289&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/
Willi S
Leitsätze ( Juris)
1. Die Statthaftigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.d.F. des BUK-NOK vom 19.10.13 (BGBl I 3836) i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG richtet sich ausschließlich nach der zugrundeliegenden Hauptsache, nicht dem Beschwerdegegenstand im einstweiligen Rechtsschutz.
2. Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich grundsätzlich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG, selbst wenn die Auffassung vom erkennenden Gericht in der Tatsacheninstanz ohne neue Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht geteilt wird.
3. Einstweiliger Rechtsschutz ist bei existenzsichernden Leistungen ab Antragstellung bei dem Sozialgericht zu gewähren, wenn ein Anordnungsanspruch offensichtlich besteht, so dass der Leistungsträger nicht durch eine abweichende Entscheidung in der Hauptsache einem Rückgriffsrisiko ausgesetzt sein kann.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173289&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/
Willi S
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