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Kontoführungsgebühren können mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben i. S. v. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII darstellen. Sozialgericht Freiburg Urteil vom 10.05.2011, - S 9 SO 406/08 - § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII
Empfänger
von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem 4.
Kapitel des SGB XII dürfen Kontogebühren als Werbungskosten von ihrem
sonstigen Einkommen absetzen. Damit gab das Sozialgericht Freiburg
(Urteil vom 10. Mai 2011, AZ: S 9 SO 406/08) der Klage eines Rentners
gegen die zuständige Behörde statt. Der Kläger bezog ergänzend zu seiner
Erwerbsminderungsrente Grundsicherungsleistungen und verlangte, die
monatlichen Kontoführungsgebühren von 5,90 Euro von seiner Rente als
Werbungskosten abzuziehen. Die beklagte Behörde lehnte dies jedoch mit
dem Argument ab, dass im Regelsatz bereits ein Pauschalbetrag von 1,02
Euro für Finanzdienstleistungen enthalten sei.
Anmerkung: Gemäß §
82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII sind vom Einkommen u. a. die mit der Erzielung
des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Mit der
Erzeilung des Einkommens verbunden sind Ausgaben, wenn sie in einer
sachlichen Beziehung zum Einkommen stehen. Dieses Verständnis des
Begriffs "verbunden" beeinflusst zugleich die Auslegung der
"Notwendigkeit" der Ausgabe. Sie ergibt sich aus dem Nutzen der Ausgabe
für die Einkommenserzielung (BVerwG-Urt. v. 4.6.1981, Az. 5 C 46/80,
(juris), zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift § 76 Abs. 2 Nr. 4
Bundessozialhilfegesetz (BSHG)). Eine unmittelbare Verknüpfung von
Ausgaben und Einkommenserzielung in dem Sinne, dass ohne die Ausgabe die
Erzielung des Einkommens undenkbar wäre, wird demnach nicht verlangt.
Absetzbar sind Ausgaben im Zusammenhang mit Einnahmen bereits dann, wenn
sie erkennbar in einem nutzbringenden Zusammenhang mit den Einnahmen
stehen, mit anderen Worten, wenn Ausgaben und Einnahmen einander
bedingen und sich die Ausgaben im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung
halten (Schmidt in: jurisPK-SGB XII, § 82 SGB XII, Rnr. 60-62 unter
Bezugnahme auf BVerwG a. a. O.).
Gemessen an diesen
Maßstäben handelt es sich bei den Kontoführungsgebühren um mit der
Erzielung des Renteneinkommens verbundene notwendige Ausgaben. Renten
aus der gesetzlichen Rentenversicherung sollen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1
der Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der
Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den
Renten Service der Deutschen Post AG (RentenSV) auf ein Konto des
Zahlungsempfängers bei einem Geldinstitut im Inland erfolgen. Die Träger
der Rentenversicherung und der Renten Service sollen darauf hinwirken,
dass die Zahlungsempfänger ein solches Konto benennen (§ 9 Abs. 1 Satz 2
RentenSV). In dieser Weise wird mit der Rentenzahlung für den Kläger
verfahren. Die für die Führung dieses Kontos anfallenden Gebühren stehen
somit in nutzbringendem Zusammenhang mit der Erzielung des
Renteneinkommens, sind also damit verbunden. Sie sind auch notwendig
bzw. halten sich im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung, denn sie
sind dem Grunde und der Höhe nach üblich. Insbesondere ist
gerichtsbekannterweise für auf Leistungen der Grundsicherung angewiesene
Personen noch heute ein gebührenfreies Girokonto praktisch nicht zu
erlangen.
Die Argumente des LSG Sachsen-Anhalt im Urteil vom
23.4.2008 (Az. L 8 SO 5/06, ) gegen die Bereinigung des Einkommens eines
Sozialhilfeempfängers um Kontoführungsgebühren nicht.
Dort
wurde zum einen argumentiert, Einkommen in Form einer Sozialleistung sei
zwar nach § 47 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I)
kostenfrei auf das Konto des Empfängers zu übermitteln, die Kosten der
Kontenführung seien jedoch nach dieser Vorschrift vom Leistungsempfänger
selbst zu tragen und weder nach dem der Sozialleistung zugrunde
liegenden Sozialgesetzbuch noch nach dem SGB XII erstattungsfähig. Die
Tatsache, dass weder § 47 SGB I noch die besonderen Teile des
Sozialgesetzbuchs eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von
Kontoführungsgebühren bereitstellen, schließt aber die Bereinigung des
Einkommens um diese Ausgaben nach Maßgabe von § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII
nicht aus. Ob gesonderte Leistungen für einen bestimmten Bedarf
vorgesehen sind, ist rechtlich von der Frage zu unterscheiden, ob für
diesen Bedarf verwendetes Einkommen vom Einkommenseinsatz freizustellen
ist; allein um letzteres geht es hier. So fehlt es z. B. auch an einer
rentenversicherungs- oder sozialhilferechtlichen Anspruchsgrundlage für
die gesonderte Übernahme von Kosten für Arbeitsmittel, Fahrten von der
Wohnung zur Arbeitsstätte oder Beiträge zu Berufsverbänden; gleichwohl
ist deren Absetzung als notwendige Ausgaben in § 3 Abs. 4 Satz 1 der
Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII ausdrücklich vorgesehen.
Zum
anderen berief sich das LSG Sachsen-Anhalt darauf, dass
Kontoführungsgebühren bereits im Regelsatz berücksichtigt seien, eine
gleichzeitige Minderung des Einkommens um die Kontoführungsgebühren
daher zu einer doppelten Berücksichtigung führen würde. Auch mit diesem
Argument lässt sich aber lediglich ein Anspruch auf gesonderte
Leistungen für Kontoführungsgebühren verneinen.
Für die hier
verfahrensgegenständliche Frage der Einkommensbereinigung ist die
Ermittlung des Regelsatzes dagegen ohne Belang. Dass ein Bedarf bei der
Berechnung des Regelsatzes dem Grunde nach berücksichtigt wurde, steht
der Absetzung von Ausgaben für diesen Bedarf im Wege der
Einkommensbereinigung nicht entgegen. Eine diesbezügliche Wechselwirkung
lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Sie würde dem Gesetzeszweck auch
zuwiderlaufen, denn typischerweise sind mit der Erzielung von Einkommen
nicht nur Aufwendungen für Bedarfe verbunden, die bei der
Regelsatzbemessung überhaupt nicht berücksichtigt wurden (wie etwa die
Mitgliedschaft in Berufsverbänden), sondern auch solche, die in
geringerer Höhe pauschal in die Regelsatzberechnung eingeflossen sind
(weil diese am Leistungsberechtigten ohne Einkommen orientiert ist).
Das
Gericht sieht seine Rechtsauffassung zumindest indiziell durch das
Urteil des BSG vom 27.2.2008, Az. B 14/7b AS 32/06 R (veröff. in
(juris)) bestätigt. Das Bayerische LSG als Vorinstanz (Urt. v.
17.3.2006, Az. L 7 AS 86/05, (juris)) hatte eine Einkommensbereinigung
u. a. um geltend gemachte Kontoführungsgebühren wegen deren Abdeckung
durch die (dort einschlägige, im Recht der Grundsicherung für
Arbeitssuchende verankerte) Werbungskostenpauschale und aufgrund ihrer
Berücksichtigung im Regelsatz verneint. Das BSG verwies die Sache an das
LSG zurück, u. a. zur Prüfung eventuell die Werbungskostenpauschale
übersteigender tatsächlicher Aufwendungen. Dabei hat das BSG nicht
ausgesprochen, dass die Kontoführungsgebühren von dieser Berechnung
auszunehmen seien, was nahegelegen hätte, wenn es diese Aufwendungen
bereits aufgrund ihrer Berücksichtigung im Regelsatz als für die
Einkommensbereinigung irrelevant erachten würde.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=14634
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/kontofuhrungsgebuhren-konnen-mit-der.html
Gruß Willi S
von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem 4.
Kapitel des SGB XII dürfen Kontogebühren als Werbungskosten von ihrem
sonstigen Einkommen absetzen. Damit gab das Sozialgericht Freiburg
(Urteil vom 10. Mai 2011, AZ: S 9 SO 406/08) der Klage eines Rentners
gegen die zuständige Behörde statt. Der Kläger bezog ergänzend zu seiner
Erwerbsminderungsrente Grundsicherungsleistungen und verlangte, die
monatlichen Kontoführungsgebühren von 5,90 Euro von seiner Rente als
Werbungskosten abzuziehen. Die beklagte Behörde lehnte dies jedoch mit
dem Argument ab, dass im Regelsatz bereits ein Pauschalbetrag von 1,02
Euro für Finanzdienstleistungen enthalten sei.
Anmerkung: Gemäß §
82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII sind vom Einkommen u. a. die mit der Erzielung
des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Mit der
Erzeilung des Einkommens verbunden sind Ausgaben, wenn sie in einer
sachlichen Beziehung zum Einkommen stehen. Dieses Verständnis des
Begriffs "verbunden" beeinflusst zugleich die Auslegung der
"Notwendigkeit" der Ausgabe. Sie ergibt sich aus dem Nutzen der Ausgabe
für die Einkommenserzielung (BVerwG-Urt. v. 4.6.1981, Az. 5 C 46/80,
(juris), zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift § 76 Abs. 2 Nr. 4
Bundessozialhilfegesetz (BSHG)). Eine unmittelbare Verknüpfung von
Ausgaben und Einkommenserzielung in dem Sinne, dass ohne die Ausgabe die
Erzielung des Einkommens undenkbar wäre, wird demnach nicht verlangt.
Absetzbar sind Ausgaben im Zusammenhang mit Einnahmen bereits dann, wenn
sie erkennbar in einem nutzbringenden Zusammenhang mit den Einnahmen
stehen, mit anderen Worten, wenn Ausgaben und Einnahmen einander
bedingen und sich die Ausgaben im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung
halten (Schmidt in: jurisPK-SGB XII, § 82 SGB XII, Rnr. 60-62 unter
Bezugnahme auf BVerwG a. a. O.).
Gemessen an diesen
Maßstäben handelt es sich bei den Kontoführungsgebühren um mit der
Erzielung des Renteneinkommens verbundene notwendige Ausgaben. Renten
aus der gesetzlichen Rentenversicherung sollen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1
der Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der
Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den
Renten Service der Deutschen Post AG (RentenSV) auf ein Konto des
Zahlungsempfängers bei einem Geldinstitut im Inland erfolgen. Die Träger
der Rentenversicherung und der Renten Service sollen darauf hinwirken,
dass die Zahlungsempfänger ein solches Konto benennen (§ 9 Abs. 1 Satz 2
RentenSV). In dieser Weise wird mit der Rentenzahlung für den Kläger
verfahren. Die für die Führung dieses Kontos anfallenden Gebühren stehen
somit in nutzbringendem Zusammenhang mit der Erzielung des
Renteneinkommens, sind also damit verbunden. Sie sind auch notwendig
bzw. halten sich im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung, denn sie
sind dem Grunde und der Höhe nach üblich. Insbesondere ist
gerichtsbekannterweise für auf Leistungen der Grundsicherung angewiesene
Personen noch heute ein gebührenfreies Girokonto praktisch nicht zu
erlangen.
Die Argumente des LSG Sachsen-Anhalt im Urteil vom
23.4.2008 (Az. L 8 SO 5/06, ) gegen die Bereinigung des Einkommens eines
Sozialhilfeempfängers um Kontoführungsgebühren nicht.
Dort
wurde zum einen argumentiert, Einkommen in Form einer Sozialleistung sei
zwar nach § 47 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I)
kostenfrei auf das Konto des Empfängers zu übermitteln, die Kosten der
Kontenführung seien jedoch nach dieser Vorschrift vom Leistungsempfänger
selbst zu tragen und weder nach dem der Sozialleistung zugrunde
liegenden Sozialgesetzbuch noch nach dem SGB XII erstattungsfähig. Die
Tatsache, dass weder § 47 SGB I noch die besonderen Teile des
Sozialgesetzbuchs eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von
Kontoführungsgebühren bereitstellen, schließt aber die Bereinigung des
Einkommens um diese Ausgaben nach Maßgabe von § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII
nicht aus. Ob gesonderte Leistungen für einen bestimmten Bedarf
vorgesehen sind, ist rechtlich von der Frage zu unterscheiden, ob für
diesen Bedarf verwendetes Einkommen vom Einkommenseinsatz freizustellen
ist; allein um letzteres geht es hier. So fehlt es z. B. auch an einer
rentenversicherungs- oder sozialhilferechtlichen Anspruchsgrundlage für
die gesonderte Übernahme von Kosten für Arbeitsmittel, Fahrten von der
Wohnung zur Arbeitsstätte oder Beiträge zu Berufsverbänden; gleichwohl
ist deren Absetzung als notwendige Ausgaben in § 3 Abs. 4 Satz 1 der
Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII ausdrücklich vorgesehen.
Zum
anderen berief sich das LSG Sachsen-Anhalt darauf, dass
Kontoführungsgebühren bereits im Regelsatz berücksichtigt seien, eine
gleichzeitige Minderung des Einkommens um die Kontoführungsgebühren
daher zu einer doppelten Berücksichtigung führen würde. Auch mit diesem
Argument lässt sich aber lediglich ein Anspruch auf gesonderte
Leistungen für Kontoführungsgebühren verneinen.
Für die hier
verfahrensgegenständliche Frage der Einkommensbereinigung ist die
Ermittlung des Regelsatzes dagegen ohne Belang. Dass ein Bedarf bei der
Berechnung des Regelsatzes dem Grunde nach berücksichtigt wurde, steht
der Absetzung von Ausgaben für diesen Bedarf im Wege der
Einkommensbereinigung nicht entgegen. Eine diesbezügliche Wechselwirkung
lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Sie würde dem Gesetzeszweck auch
zuwiderlaufen, denn typischerweise sind mit der Erzielung von Einkommen
nicht nur Aufwendungen für Bedarfe verbunden, die bei der
Regelsatzbemessung überhaupt nicht berücksichtigt wurden (wie etwa die
Mitgliedschaft in Berufsverbänden), sondern auch solche, die in
geringerer Höhe pauschal in die Regelsatzberechnung eingeflossen sind
(weil diese am Leistungsberechtigten ohne Einkommen orientiert ist).
Das
Gericht sieht seine Rechtsauffassung zumindest indiziell durch das
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(juris)) bestätigt. Das Bayerische LSG als Vorinstanz (Urt. v.
17.3.2006, Az. L 7 AS 86/05, (juris)) hatte eine Einkommensbereinigung
u. a. um geltend gemachte Kontoführungsgebühren wegen deren Abdeckung
durch die (dort einschlägige, im Recht der Grundsicherung für
Arbeitssuchende verankerte) Werbungskostenpauschale und aufgrund ihrer
Berücksichtigung im Regelsatz verneint. Das BSG verwies die Sache an das
LSG zurück, u. a. zur Prüfung eventuell die Werbungskostenpauschale
übersteigender tatsächlicher Aufwendungen. Dabei hat das BSG nicht
ausgesprochen, dass die Kontoführungsgebühren von dieser Berechnung
auszunehmen seien, was nahegelegen hätte, wenn es diese Aufwendungen
bereits aufgrund ihrer Berücksichtigung im Regelsatz als für die
Einkommensbereinigung irrelevant erachten würde.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=14634
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Gruß Willi S
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