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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Zulässigkeit der deklaratorischen Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes

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Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Sep 2014 - 10:38

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.08.2014 - L 3 AS 640/14


Leitsätze (beck- online )

Wenn während eines Klageverfahrens, das gegen eine vorläufige Leistungsbewilligung gerichtet ist, eine endgültige Leistungsbewilligung ergeht, hat sich das auf die vorläufige Leistungsbewilligung bezogene Gerichtsverfahren gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Gegenstand des Verfahrens ist nunmehr die endgültige Leistungsbewilligung, die gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist (Anschluss an BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/ AS 10 R -).



2. Wird ein vorläufiger Leistungsbescheid durch einen endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheid ersetzt, wird dieser nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens gegen die vorläufige Leistungsbewilligung. Der gesonderten Einlegung des Widerspruchs zur Verhinderung der Bestandskraft des Bescheids bedarf es nicht.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172173
 
Anmerkung: gleicher Auffassung LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2013 – L 5 AS 711/13 B ER

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/

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