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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur aufschiebenden Wirkung eines Eingliederungsverwaltungsakts - berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme - Gültigkeitsdauer
Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 17.03.2015 - L 9 AS 1466/14 B ER
Leitsatz (Autor)
1. Der Eingliederungsverwaltungsakt ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die hierin enthaltende Verpflichtung des Antragstellers in der Zeit vom 3. November 2014 bis 30. September 2015, an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilzunehmen, sich über seine dem § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II entsprechende Gültigkeitsdauer erstreckt.
2. Damit werden dem Antragsteller über die gesetzlich angeordnete Regel- Gültigkeitsdauer hinaus Pflichten auferlegt und für den Fall der Nichterfüllung der Pflichten Sanktionen angedroht, ohne das ihm insoweit die mit dem Jobcenter zu seinen Gunsten vereinbarten Rechte zustehen. Die zeitliche Begrenzung der Gültigkeit einer Eingliederungsvereinbarung gilt auch für den entsprechenden Verwaltungsakt(vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2013, Az.: B 14 AS 195/11).
3. Überdies unterläuft die hier getroffene Regelung die in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB II normierte Verpflichtung des Jobcenters, bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung (bzw. dem diese ersetzenden Verwaltungsakt) die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1845/
Willi S
Leitsatz (Autor)
1. Der Eingliederungsverwaltungsakt ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die hierin enthaltende Verpflichtung des Antragstellers in der Zeit vom 3. November 2014 bis 30. September 2015, an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilzunehmen, sich über seine dem § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II entsprechende Gültigkeitsdauer erstreckt.
2. Damit werden dem Antragsteller über die gesetzlich angeordnete Regel- Gültigkeitsdauer hinaus Pflichten auferlegt und für den Fall der Nichterfüllung der Pflichten Sanktionen angedroht, ohne das ihm insoweit die mit dem Jobcenter zu seinen Gunsten vereinbarten Rechte zustehen. Die zeitliche Begrenzung der Gültigkeit einer Eingliederungsvereinbarung gilt auch für den entsprechenden Verwaltungsakt(vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2013, Az.: B 14 AS 195/11).
3. Überdies unterläuft die hier getroffene Regelung die in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB II normierte Verpflichtung des Jobcenters, bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung (bzw. dem diese ersetzenden Verwaltungsakt) die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1845/
Willi S
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