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Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss v. 02.01.2017 - L 9 AY 226/16 B ER rechtskräftig
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, wenn Asylbewerber Einweisung in andere Wohnung zur Gefahrenabwehr begehrt.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Zuweisung von Grundleistungsempfängern nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in eine neue Folgeunterkunft ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet.
2. Das Begehren des Antragstellers – Bereitstellung einer abgeschlossenen Wohnung mit mindestens zwei Wohnräumen sowie Küche und Sanitärbereich – ist nicht auf Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, sondern auf Unterbringung in einer eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichenden abgeschlossenen Wohnung gerichtet. Leistungen für Unterkunft und Heizung an Analogberechtigte außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften sind aber regelhaft als Geldleistungen zu erbringen.
3. Der Antragsgegner erbringt die Leistungen für Unterkunft und Heizung schon jetzt als Geldleistung – ggf. in Form der Direktüberweisung. Macht die leistungsberechtigte Person in dieser Situation geltend, die auf gefahrenabwehrrechtliche Vorschriften gestützte Einweisung trage ihren Bedürfnissen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht hinreichend Rechnung, kann sich der Anspruch auf Einweisung in eine andere Wohnung allein nach gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften (Anspruch auf polizeiliches Einschreiten) richten. Solche Streitigkeiten sind nach § 40 Abs. 1 VwGO den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190355&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2144/
Willi S
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, wenn Asylbewerber Einweisung in andere Wohnung zur Gefahrenabwehr begehrt.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Zuweisung von Grundleistungsempfängern nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in eine neue Folgeunterkunft ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet.
2. Das Begehren des Antragstellers – Bereitstellung einer abgeschlossenen Wohnung mit mindestens zwei Wohnräumen sowie Küche und Sanitärbereich – ist nicht auf Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, sondern auf Unterbringung in einer eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichenden abgeschlossenen Wohnung gerichtet. Leistungen für Unterkunft und Heizung an Analogberechtigte außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften sind aber regelhaft als Geldleistungen zu erbringen.
3. Der Antragsgegner erbringt die Leistungen für Unterkunft und Heizung schon jetzt als Geldleistung – ggf. in Form der Direktüberweisung. Macht die leistungsberechtigte Person in dieser Situation geltend, die auf gefahrenabwehrrechtliche Vorschriften gestützte Einweisung trage ihren Bedürfnissen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht hinreichend Rechnung, kann sich der Anspruch auf Einweisung in eine andere Wohnung allein nach gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften (Anspruch auf polizeiliches Einschreiten) richten. Solche Streitigkeiten sind nach § 40 Abs. 1 VwGO den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190355&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2144/
Willi S
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